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Die Bundesregierung hat sich auf ein drittes Entlastungspaket im Gesamtvolumen von rund 65 Milliarden Euro festgelegt.

Nach Wochen der Debatte um weitere Entlastungen für die von der allgemeinen Inflation und den enormen Energiepreisen gebeutelten Bürger hat sich die Bundesregierung auf ihr drittes und bisher bei weitem größtes Entlastungspaket geeinigt. Das Paket soll ein Volumen von rund 65 Milliarden Euro haben, wovon allerdings ein Gutteil auf Maßnahmen am Strommarkt entfällt, die nicht aus dem öffentlichen Haushalt finanziert werden.

Neben einer Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro steigt zum 1. Oktober 2022 auch die Minijobgrenze auf 520 Euro.

Zum 1. Oktober wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro angehoben. Damit setzt die Bundesregierung eines der wesentlichen Wahlversprechen des großen Koalitionspartners um. Die Anhebung zum 1. Oktober 2022 führt dazu, dass der Mindestlohn nach den beiden regulären Erhöhungsschritten zum 1. Januar und 1. Juli in diesem Jahr insgesamt dreimal angehoben wird. Nach diesem gesetzgeberischen Eingriff soll die Anpassung des Mindestlohns wieder auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission erfolgen, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

Alle Erwerbstätigen erhalten für 2022 einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro, die über die Lohn- oder Einkommensteuer ausgezahlt wird. 

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhalten alle Erwerbstätigen vom Staat einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro. Der Betrag ist allerdings steuerpflichtig, sodass der volle Betrag im Endeffekt nur Steuerzahlern zur Verfügung steht, deren Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen oder die ausschließlich Minijobber sind.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 werden die meisten der steuerlichen Entlastungen umgesetzt, die die Regierung im Februar in zwei Entlastungspaketen beschlossen hatte. 

Rechtzeitig vor der parlamentarischen Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat grünes Licht gegeben für das Steuerentlastungsgesetz 2022. Das Gesetz sollte ursprünglich nur die steuerlichen Maßnahmen aus dem ersten Entlastungspaket der Bundesregierung umsetzen. Der Beginn des Kriegs in der Ukraine hat im Februar dann noch ein zweites Paket notwendig gemacht. Die darin enthaltenen Entlastungen bei der Einkommensteuer und der Kinderbonus sind ebenfalls in das Gesetz eingeflossen.

Die Ampelkoalition hat ein weiteres Entlastungspaket beschlossen, das auch einen Steuerrabatt von 300 Euro für Arbeitnehmer und Selbstständige vorsieht. 

Enorm gestiegene Energiepreise nach Beginn des Ukrainekriegs haben die Regierungskoalition Ende März dazu veranlasst, ein weiteres Entlastungspaket für die Bürger aufzulegen. Darin enthalten ist eine ganze Reihe von Maßnahmen, die vor allem Familien und Geringverdienern helfen sollen. Dazu gehören direkte Zuschüsse und eine auf drei Monate befristete Entlastung bei Mobilitätskosten.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form als verfassungswidrig eingestuft und eine verfassungskonforme Neuregelung verlangt, die ab 2025 greift.

Mit einem jährlichen Aufkommen von über 13 Mrd. Euro gehört die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Gleichzeitig ist sie schon lange eine der kontroversesten Steuern. Politisch umstritten ist die Grundsteuer, weil sie in ihrer jetzigen Form die Spekulation mit Bauland begünstigt und damit die Wohnraumknappheit eher fördert als ihr entgegenzuwirken. Deutlich älter ist die verfassungsrechtliche Kritik an der Grundsteuer, die das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Frühjahr 2018 bestätigt hat.

 

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Allgemeines

Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Nachweisen eine kürzere als die gesetzlich geregelte Abschreibungsdauer von Gebäuden möglich ist.
Die Einführung des Nullsteuersatzes für die Lieferung bestimmter Photovoltaikanlagen hat auch Auswirkungen auf Altanlagen, insbesondere wenn es um die Entnahme solcher Anlage oder unentgeltliche Wertabgaben geht.
Die Finanzverwaltung hat Detailregelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung neuer Photovoltaikanlagen ab 2023 veröffentlicht.
Trotz Auslaufens des Solidarpakts II ist der Solidaritätszuschlag auch 2020 und 2021 nocht gerechtfertigt und damit verfassungskonform.
Eine Steuerbefreiung für viele Solaranlagen, Änderungen bei der Rechnungsabgrenzung und weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz gelten bereits rückwirkend.
Für Immobilien gibt es 2023 einen höheren Abschreibungssatz, steuerliche Entlastungen für kleinere Photovoltaikanlagen und Änderungen im Bewertungsrecht.
Neben einem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag gibt es 2023 vor allem Änderungen im Sozialversicherungsrecht.
Steuerzahler können sich 2023 vor allem über höhere Freibeträge und eine Verbesserung der Home Office-Pauschale freuen.
Im Jahressteuergesetz 2022 sind auch Änderungen im Bewertungsrecht enthalten, die zu einer höheren Erbschaftsteuerbelastung für Immobilien führen können.
Die Finanzverwaltung hat erklärt, wann welcher Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für gemischt genutzte Immobilien anzuwenden ist.

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