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Allgemeines

Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den Bürokratieabbau vorantreiben.
Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.
Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen kennen Sie schon aus einem vorherigen Newsletter. In diesem Update sind nun weitere Detailänderungen aus dem Gesetz ergänzt.
Im Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.
Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.
Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Großteil dieser Änderungen ist aber immer noch nicht vom Bundesrat verabschiedet.
Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.
Das Bundesfinanzministerium hat erste Hinweise zu der ab 2025 geplanten Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich gegeben.
Mit dem nächsten Bürokratieentlastungsgesetz sollen Aufbewahrungsfristen verkürzt und Schriftformerfordernisse so weit wie möglich reduziert werden.
Das MoPeG wirkt sich im Steuerrecht zumindest indirekt aus, da künftig bestimmte Befreiungsregelungen bei der Grunderwerbsteuer ins Leere laufen können, auch wenn sich für 2024 vorerst noch nichts ändern soll.

 

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Im Juni hat die Mindestlohnkommission ihren Vorschlag für die künftige Höhe des Mindestlohns vorgelegt. Danach soll die Lohnuntergrenze ab Januar 2024 von derzeit 12,00 Euro auf 12,41 Euro steigen. Ein Jahr später ist eine weitere Anhebung auf dann 12,82 Euro vorgesehen. Die Unabhängige Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre, um der Bundesregierung die Anpassung der Lohnuntergrenze vorzuschlagen, allerdings hatte die Bundesregierung im Herbst 2022 stattdessen den Mindestlohn ausnahmsweise per Gesetz von 10,45 Euro auf 12,00 Euro pro Stunde angehoben.

Bei der nächsten Anhebung soll wieder der Vorschlag der Mindestlohnkommission zur Anwendung kommen.

 

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