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Allgemeines

Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den Bürokratieabbau vorantreiben.
Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.
Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen kennen Sie schon aus einem vorherigen Newsletter. In diesem Update sind nun weitere Detailänderungen aus dem Gesetz ergänzt.
Im Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.
Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.
Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Großteil dieser Änderungen ist aber immer noch nicht vom Bundesrat verabschiedet.
Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.
Das Bundesfinanzministerium hat erste Hinweise zu der ab 2025 geplanten Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich gegeben.
Mit dem nächsten Bürokratieentlastungsgesetz sollen Aufbewahrungsfristen verkürzt und Schriftformerfordernisse so weit wie möglich reduziert werden.
Das MoPeG wirkt sich im Steuerrecht zumindest indirekt aus, da künftig bestimmte Befreiungsregelungen bei der Grunderwerbsteuer ins Leere laufen können, auch wenn sich für 2024 vorerst noch nichts ändern soll.

 

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Zum Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte angepasst. Die den Werten für 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 lag im Bundesdurchschnitt bei 4,13 %, also ein knappes Prozent höher als noch im Jahr zuvor.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 3.000 Euro auf 90.600 Euro (7.550 Euro mtl.). Im Osten steigt sie sogar um 4.200 Euro auf dann 89.400 Euro (7.450 Euro mtl.).

  • In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Bemessungsgrenze im Westen um 4.200 Euro auf 111.600 Euro (9.300 Euro mtl.). Im Osten steigt die Grenze um happige 6.000 Euro auf künftig 110.400 Euro (9.200 Euro mtl.).

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und steigt um 2.250 Euro auf 59.850 Euro (5.175,00 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze steigt sogar noch stärker, nämlich um 2.700 Euro, und liegt dann bei 69.300 Euro im Jahr (5.775,00 Euro mtl.).

Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich in den alten Bundesländern um 1.680 Euro auf 42.420 Euro im Jahr (3.535 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 2.100 Euro auf 41.580 Euro im Jahr (3.465 Euro mtl.).

 

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