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Zum Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte angepasst. Die den Werten für 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 lag im Bundesdurchschnitt bei 4,13 %, also ein knappes Prozent höher als noch im Jahr zuvor.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 3.000 Euro auf 90.600 Euro (7.550 Euro mtl.). Im Osten steigt sie sogar um 4.200 Euro auf dann 89.400 Euro (7.450 Euro mtl.).

  • In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Bemessungsgrenze im Westen um 4.200 Euro auf 111.600 Euro (9.300 Euro mtl.). Im Osten steigt die Grenze um happige 6.000 Euro auf künftig 110.400 Euro (9.200 Euro mtl.).

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und steigt um 2.250 Euro auf 59.850 Euro (5.175,00 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze steigt sogar noch stärker, nämlich um 2.700 Euro, und liegt dann bei 69.300 Euro im Jahr (5.775,00 Euro mtl.).

Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich in den alten Bundesländern um 1.680 Euro auf 42.420 Euro im Jahr (3.535 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 2.100 Euro auf 41.580 Euro im Jahr (3.465 Euro mtl.).

 

 

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Allgemeines

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Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.
Das Bundesfinanzministerium hat erste Hinweise zu der ab 2025 geplanten Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich gegeben.
Mit dem nächsten Bürokratieentlastungsgesetz sollen Aufbewahrungsfristen verkürzt und Schriftformerfordernisse so weit wie möglich reduziert werden.
Das MoPeG wirkt sich im Steuerrecht zumindest indirekt aus, da künftig bestimmte Befreiungsregelungen bei der Grunderwerbsteuer ins Leere laufen können, auch wenn sich für 2024 vorerst noch nichts ändern soll.
Durch das MoPeG treten 2024 wichtige Änderungen für Personengesellschaften in Kraft, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Wachstumschancengesetzes enthält zusätzliche Verbesserungen bei der Abschreibung und einige weitere Änderungen.
Eine nachträgliche Teilleistung aus einer Abfindungsvereinbarung kann dazu führen, dass die ermäßigte Besteuerung der gesamten Abfindung als außerordentliche Einkünfte wegfällt.
Ab 2022 gilt für viele kleinere Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiungsregelung, zu der das Bundesfinanzministerium jetzt viele Zweifelsfragen beantwortet hat.

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