kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Eigenheimzulage vor der Teilung in Wohneigentum

Sie können die Eigenheimzulage schon dann beanspruchen, wenn Sie eine Eigentumswohnung anschaffen, für die noch keine Teilungserklärung existiert, und an der Sie demzufolge noch kein Eigentum haben.

Wenn Sie eine Eigentumswohnung erwerben, sind Sie berechtigt, die Eigenheimzulage zu beanspruchen. Diese Berechtigung besteht auch schon dann, wenn Sie eine bereits fertiggestellte Wohnung erwerben, für die im Zeitpunkt des Erwerbs noch kein Wohneigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründet ist. Das heißt, dass Sie bereits vor der Durchführung der geplanten Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Eigenheimzulage beanspruchen können. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass Sie einen notariellen Kaufvertrag über das Wohnungseigentum geschlossen haben, der Lastenwechsel eingetreten ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Eigenheimzulage gegeben sind.

Begründet wird diese Praxis damit, dass eine Eigentumswohnung unabhängig von der Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz steuerlich fertiggestellt sein kann. Daher kann die steuerliche Beurteilung als selbständiger Gebäudeteil "Eigentumswohnung" vor Abgabe der Teilungserklärung erfolgen.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white