kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Überraschendes Urteil zur Änderung bestandskräftiger Kindergeldfestsetzungen

Bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen können nicht aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen abgeändert werden.

Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen nicht nach § 70 Absatz 4 EStG aufgehoben oder geändert werden, wenn der Jahresgrenzbetrag allein wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung unterschritten wird. Die Aufhebung oder Änderung des Kindergeldbescheids wäre gerechtfertigt, wenn nachträglich bekannt wird, dass sich die Einkünfte entgegen der Prognose im laufenden Kalenderjahr erhöht oder vermindert haben und den Jahresgrenzbetrag über- oder unterschreiten.

Sie ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn sich ein abweichender Betrag lediglich ergibt, weil sich nach Erlass des Kindergeldbescheids die Rechtsauffassung geändert hat. Eine geänderte Rechtsauffassung ist nämlich kein "nachträgliches Bekanntwerden". Genau dies war jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Fall.

Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung ausführlich zu § 70 Abs. 4 EStG Stellung genommen. In einem vorherigen Urteil hatte er noch darauf verzichtet, weil diese Regelung im damaligen Fall nicht anwendbar war. Die Frage, ob die Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung auch dann möglich ist, wenn sich lediglich die rechtliche Beurteilung des der Prognoseentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts geändert hat, war damals unbeantwortet geblieben. Mit seiner Antwort hat der Bundesfinanzhof nun eine andere Auffassung als das Finanzgericht Düsseldorf vertreten.

Die Entscheidung hat überrascht, da sich zwischenzeitlich einige andere Finanzgerichte dem Finanzgericht Düsseldorf angeschlossen haben: Bei vergleichbaren Sachverhalten wurde die Anwendung der Vorschrift jeweils bejaht. In allen diesen Fällen ist das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, sodass in den nächsten Monaten mit weiteren Entscheidungen zu diesem Problem zu rechnen ist.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white