kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Steuerschulden und -erstattungsansprüche im Sterbejahr

Die Finanzverwaltung hat nochmals klargestellt, wie Steuerschulden und -erstattungsansprüche im Sterbejahr des Erblassers behandelt werden und sich für die Erben auswirken.

Steuernachzahlungen aus laufend veranlagten Steuern des Sterbejahres können Sie als Nachlassverbindlichkeit steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Steuernachzahlungen vom Erblasser herrühren.

Steuererstattungsansprüche bilden zum Erbschaftsteuerstichtag, soweit sie in diesem Zeitpunkt entstanden und durchsetzbar sind, jeweils ein mit dem Nennwert zu bewertendes Wirtschaftsgut in Form einer Kapitalforderung. Diese Kapitalforderung ist als erbschaftsteuerlicher Erwerb anzusetzen. Der Erstattungsanspruch ist - unabhängig von seiner Festsetzung - schon dann entstanden, wenn etwas gezahlt ist, was nach dem materiellen Recht nicht geschuldet wird.

Nach bisheriger Rechtsprechung stellen Steuererstattungsansprüche grundsätzlich eine der Erbschaftsteuer unterliegende Bereicherung beim Erben dar, wenn sie am Stichtag (dem Todestag des Erblassers) entstanden waren, unabhängig davon, ob bereits eine entsprechende verfahrensrechtliche Festsetzung erfolgt ist. Ob es bei dieser Rechtsprechung bleibt, wird abzuwarten sein: Gegen ein entsprechendes Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white