kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Einzugsermächtigung an das Finanzamt für die Kfz-Zulassung

Wegen der zum Teil erheblichen Zahlungsrückstände bei der Kfz-Steuer geben viele Zulassungsstellen den Fahrzeugschein nur noch dann heraus, wenn der Halter eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erteilt.

Verweigert eine Zulassungsbehörde die Ausgabe des Fahrzeugscheins, solange keine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erteilt worden ist, dann gibt es dagegen keine rechtliche Handhabe. Das Verwaltungsgericht Trier wies eine Klage gegen diese Verwaltungspraxis mit der Begründung ab, dass die Pflicht, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, nur einen relativ kleinen und angemessenen Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit darstelle.

Seit dem 1. Mai 2004 können die Länder die Aushändigung des Fahrzeugscheins von der Erteilung einer Einzugsermächtigung abhängig machen. Darüber hinaus darf die Zulassungsstelle seit dem 1. Januar 2005 die Aushändigung des Fahrzeugscheins verweigern, sofern der Halter mit der Kraftfahrzeugsteuer noch im Rückstand ist. Zumindest Nordrhein-Westfalen und Hessen machen bereits von dieser Möglichkeit gebrauch.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white