kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Abgrenzungen bei Renovierungsarbeiten

Für die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Renovierungskosten ist bei Renovierungsarbeiten an Wohnräumen eine deutliche Ausdehnung des Gebrauchswertes erforderlich.

Renovierungskosten können entweder als Werbungskosten oder als Herstellungskosten geltend gemacht werden. Werbungskosten haben den Vorteil, dass sie vollständig gegen die Einnahmen im betreffenden Veranlagungszeitraum aufgerechnet werden können. Bei den Herstellungskosten ist dagegen nur eine Abschreibung nach den üblichen Maßstäben möglich.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes können die Aufwendungen für Renovierungen, die zu einer deutlichen Anhebung des Gebrauchswertes führen, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Soweit die Arbeiten allerdings lediglich zur Erhaltung der Wohnsubstanz führen, ist - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - eine Absetzung als Werbungskosten möglich. Entscheidendes Kriterium ist die Betriebsbereitschaft des Gebäudes gewesen, welche durch die von der Klägerin vorgenommenen Arbeiten nicht erst herbei geführt worden ist. Diese hatte umfangreiche Arbeiten an Fußböden, Fenstern und Türen vornehmen lassen, was die unterlegene Finanzverwaltung als Herstellungsarbeiten anstelle von Ausbesserungsarbeiten ansehen wollte.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white