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Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe

Die Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe führt nicht automatisch zu einer steuerpflichtigen Schenkung an den Ehegatten des bisherigen Hofinhabers.

Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an den Ehegatten liegt nur dann vor, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über den erlangten Anspruch verfügen kann. Das ist bei einem Wohnrecht an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall, meint das Finanzgericht Münster. Bei einem Zahlungsanspruch kommt es dagegen auf die Abreden zwischen den Eheleuten an.

Das Urteil betraf die Klage der Ehefrau eines Landwirts, der seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn übergeben hatte. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn, seiner Mutter und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet, das zwar auf den Namen der Ehefrau lautete, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten.

Das Finanzamt stufte die Einräumung der Gesamtgläubigerstellung auch an die Ehefrau als Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau ein. Dem hat das Finanzgericht in vollem Umfang widersprochen. Weder hinsichtlich des Wohnrechts noch hinsichtlich der Geldzahlungen hätte die Klägerin frei verfügen können, was Voraussetzung für eine steuerpflichtige Schenkung wäre.


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