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Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Kosten für einen Stellplatz bei der Zweitwohnung zählen nicht zu den Unterkunftskosten und sind daher zusätzlich zu diesen als Werbungskosten bei einer doppelten Haushaltsführung abziehbar.

Für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist der Werbungskostenabzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt. Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes bei der Zweitwohnung gehören nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch nicht zu den Unterkunftskosten. Die Stellplatzmiete ist daher ebenfalls als Teil der Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar, auch wenn die Grenze für die Unterkunftskosten bereits erreicht ist.

Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob Wohnung und Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und gegebenenfalls von verschiedenen Vermietern angemietet werden. Bei einem einheitlichen Mietvertrag ist die Miete dabei im Schätzweg aufzuteilen. Ebenso ist es unerheblich, ob sich die Wohnung und (Tief-)Garage bzw. Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Voraussetzung ist lediglich, dass die Anmietung des Stellplatzes notwendig ist, was regelmäßig der Fall ist, wenn Fahrten mit dem Auto zurückgelegt werden und keine kostenfreien Stellplätze in Wohnungsnähe verfügbar sind. Im Streitfall hat das Finanzgericht monatliche Stellplatzkosten von 170 Euro als notwendig angesehen. Diese seien aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in der Innenstadt des Tätigkeitsortes zwar hoch, aber noch ortsüblich.


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