kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026

Das Bundesfinanzministerium hat Regelungen zur Änderung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie- und Beherbergungsbranche veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Speisen, der bereits während der Corona-Pandemie befristet zur Anwendung kam. Da die Änderung diesmal unbefristet gelten soll, hat das Bundesfinanzministerium neben einer Übergangsregelung auch Regelungen zur Kaufpreisaufteilung von Kombiangeboten im Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt.

Für die Aufteilung des Gesamtpreises eines Kombiangebots in den Teil, der dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt und den ermäßigt besteuerten Teil gibt es verschiedene Methoden. Neben der gängigen Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelpreise lässt der Fiskus nun im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung auch eine pauschale Aufteilung zu. Demnach wird es nun nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen und Getränken der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird.

Bei Beherbergungsleistungen, die unter den ermäßigten Steuersatz fallen, gab es bereits eine vergleichbare Nichtbeanstandungsregelung, nach der für das Frühstück und andere Leistungsbestandteile, die dem regulären Steuersatz unterliegen, ein Entgeltanteil von 20 % des Gesamtpreises angesetzt werden konnte. Weil nun der Speisenanteil im Frühstück ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wurde der Pauschalsatz für nicht begünstigte Leistungsanteile auf 15 % reduziert. Wer sich diese Regelung zunutze macht, kann also nun 85 % des Gesamtpreises mit dem ermäßigten Steuersatz ansetzen.

Schließlich enthält das kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlichte Schreiben des Ministeriums auch eine Übergangsregelung für die Silvesternacht. Demnach wird es zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird. Selbstverständlich ist auch eine zeitgenaue Umstellung zulässig, aber mit deutlich mehr Arbeits- und Nachweisaufwand verbunden.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white