kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit

Auch die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft gezahlte Vergütung zählt zur Lohnsumme, die für die Erbschaftsteuerbefreiung relevant ist.

Die Erbschaftsteuerverschonung von Betriebsvermögen knüpft insbesondere an die Lohnsumme, also den in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Lohn an alle im Betrieb tätigen Arbeitnehmer. Entgegen der Ansicht des Finanzamts hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei der Ermittlung der Lohnsummen auch die an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft gezahlten Vergütungen grundsätzlich einzubeziehen sind. Der angestellte Gesellschafter fällt nicht in eine der im Gesetz geregelten Gruppen von Beschäftigten, die bei der Lohnsumme nicht mitgezählt werden, und zur Lohnsumme gehören alle Vergütungen, die im maßgebenden Zeitraum an die Beschäftigten gezahlt werden. Dabei spielt deren ertragsteuerliche Qualifikation keine Rolle, sondern die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand ist entscheidend. Diese Vorgehensweise entspricht laut dem Gericht auch den Gesetzesmaterialien, in denen eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehen war. Das Finanzamt hat in diesem Fall allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white