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Privatgarage für Dienstwagen spart keine Steuern

Bundesfinanzhof: Steuerabzug nur für verpflichtende Ausgaben möglich

Wer einen Dienstwagen in die heimische Garage stellt, kann noch mögliche Abschreibungen auf die Garage nicht automatisch steuerlich nutzen. Das geht nur, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet ist, das Auto in einer Garage unterzustellen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VIII R 29/20)

Der Kläger war als sogenannter Syndikusrechtsanwalt bei einer Aktiengesellschaft in Niedersachsen beschäftigt. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte, zudem ein "Zweitfahrzeug für Führungskräfte". Letzteres nutzte die Ehefrau des Syndikusanwalts. Die Privatnutzung beider Autos wurde wie üblich als "geldwerter Vorteil" versteuert.

Das Ehepaar stellte beide Fahrzeuge in der Garage auf ihrem Privatgrundstück unter. Mann und Frau meinten, der "geldwerte Vorteil" sei daher um Abschreibungen auf die Baukosten ihrer Garage zu mindern, hier 645 Euro im Jahr.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an ? zu Recht, wie nun der BFH entschied. Nach ständiger Rechtsprechung sei der geldwerte Vorteil der Nutzung eines Dienstwagens nur um Kosten zu mindern, zu denen der Arbeitnehmer verpflichtet sei. Das sei etwa der Fall, wenn er dem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt zahlen müsse. Eine Pflicht des Syndikusrechtsanwalts, die Dienstwagen in einer Garage unterzustellen, sei hier aber nicht vereinbart worden.


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