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Änderungen für alle Steuerzahler

Das Zollkodexanpassungsgesetz enthält verschiedene Änderungen der Abgabenordnung, die in der einen oder anderen Weise alle Steuerzahler betreffen.

Im Zollkodexanpassungsgesetz sind einige Änderungen der Abgabenordnung enthalten, die somit im Prinzip jeden Steuerzahler in der einen oder anderen Weise alle Steuerzahler betreffen. Alle Änderungen treten am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Da das Gesetz am 30. Dezember 2014 verkündet wurde, gelten die Änderungen theoretisch schon ab dem 31. Dezember 2014, auch wenn an diesem Tag kaum eine Finanzbehörde noch Verwaltungsakte ausgeführt haben dürfte. In aller Regel sind die Änderungen damit erst ab 2015 wirklich zu beachten.

  • Identifikationsnummern: Zur Steueridentifikationsnummer und der immer noch nicht eingeführten Wirtschafts-Identifikationsnummer (WIdNr) werden verschiedene Vorschriften in der Abgabenordnung angepasst oder ergänzt. Zur Steueridentifikationsnummer werden künftig mehr Daten gespeichert und die WIdNr wird um ein fünfstelliges Merkmal ergänzt, mit dem unterschiedliche Geschäftsbereiche oder Betriebsstätten eindeutig identifiziert werden können.

  • Zuständigkeit: Nach einer Wohnsitz- oder Betriebsverlagerung gilt künftig eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für die gesonderte Gewinnfeststellung. Künftig sind für die Zuständigkeit immer die aktuellen Verhältnisse maßgeblich, auch für Zeiträume vor dem Ortswechsel. Ob die gesonderte Gewinnfeststellung überhaupt erforderlich ist, richtet sich aber weiterhin nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums.

  • Festsetzungsfrist: Die Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden sollen ab Bekanntgabe des Gesetzes dann eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirken, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die jeweilige Steuer beantragt wurden. Die Änderung ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, der die Ablaufhemmung nur dann als bewirkt sah, wenn der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen war.

  • Billigkeitsmaßnahmen: Die Befugnis für Billigkeitsmaßnahmen aus sachlichen Gründen, die sich auf den Gewerbesteuermessbetrag auswirken, wird neu geregelt.

  • Vollstreckungsgebühren: Vor einem Jahr wurden die Gerichtsvollziehergebühren um rund 30 % angehoben. Diese Erhöhung wird nun für Steuerforderungen übernommen. Entscheidend für die Gebührenhöhe ist dabei nicht der Vollstreckungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt, zu dem der zugrundeliegende Tatbestand verwirklicht wurde.

  • Zollgebühren: Die Gebührenvorschriften für Tätigkeiten der Zollbehörden werden von Papierdokumenten auf elektronische Dokumente erweitert. Außerdem müssen die Arbeiten auf einen Antrag hin erfolgen, um eine Gebühr auszulösen.

  • Zollkodexanpassung: Seinen Namen verdankt das Gesetz diversen Änderungen in der Abgabenordnung, die an den neuen Zollkodex der EU angepasst wird. Es werden aber hauptsächlich Verweise aktualisiert, ohne dass sich in der Praxis viel ändert.


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