kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Aufgezwungene Aussetzung der Vollziehung

Das Finanzamt darf dem Steuerzahler nicht einfach eine Aussetzung der Vollziehung aufzwingen, um selbst Zinsen kassieren zu können.

Die Aussetzungs- und Erstattungszinsen sind im Steuerrecht gesetzlich festgeschrieben auf 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Erstattungen nach einem erfolgreichen Einspruchs- oder Klageverfahren muss die Finanzverwaltung in dieser Höhe verzinsen. Hat dagegen der Steuerzahler die Aussetzung der Vollziehung beantragt und das Einspruchs- oder Klageverfahren schlägt fehl, muss er auf die Nachzahlung Aussetzungszinsen in derselben Höhe zahlen. Sind die Kapitalmarktzinsen aber so niedrig wie zur Zeit, kann es sich lohnen, auf die Aussetzung der Vollziehung zu verzichten und später Erstattungszinsen zu kassieren.

Das hat mittlerweile auch die Finanzverwaltung erkannt und ist wohl dazu übergegangen, dem Einspruchsführer oder Kläger in lukrativen Fällen gegen seinen Willen von Amts wegen eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Sie will damit dem Staat eine Verzinsung über dem Kapitalmarktniveau für Nachzahlungen sichern respektive für Erstattungen ersparen. Mit diesem Vorgehen ist das Finanzgericht Köln jedoch nicht einverstanden. Die Richter haben die Motivation des Finanzamts durchaus erkannt und sehen in der aufgezwungenen Aussetzung der Vollziehung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, der nun in dieser Frage das letzte Wort hat.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white