kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Zurechnung von Zinsen im Erbfall

Zinsen aus Kapitalforderungen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind, werden dem Erben in vollem Umfang als Einnahmen zugerechnet.

Wenn festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in der laufenden Zinsperiode auf einen Erben übergehen, so sind die Zinsen aus diesen Kapitalforderungen in vollem Umfang dem Erwerber als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen. Somit gelten für die Einkommenssteuer und die Erbschaftssteuer unterschiedliche Regelungen. Eine vergleichbare rechnerische Aufteilung der Zinsen in die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung zum Erblasser) und die Zeit ab dem Erbfall (Zurechnung zum Erben) scheidet aus.

Anders verhält es sich bei Kapitalforderungen, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen werden (Abtretung oder Veräußerung). Hier erfolgt die Besteuerung nach unterschiedlichen Grundsätzen: Zum einen wird das Entgelt des Veräußerers oder entgeltlich Abtretenden nach den Grundsätzen des § 20 Abs. 2 EStG besteuert, zum anderen wird der Rechtsgedanke des § 101 BGB herangezogen, der die Zurechnung der Erträge entsprechend der Besitzzeit oder abweichender vertraglicher Vereinbarungen regelt.

Um vom Zinsabschlag der ihm zuzurechnenden Zinsen Abstand zu nehmen, benötigt der Erbe einen eigenen Freistellungsauftrag, bzw. eine NV-Bescheinigung. Entsprechende Regelungen durch den Erblasser verlieren mit seinem Todestag ihre Gültigkeit.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white