kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Umsatzsteuer in Zuzahlungsquittungen von Apotheken

Bei einem Betrag von mehr als 150 Euro muss die Zuzahlungsquittung korrekte Angaben zum Leistungsempfänger enthalten, um eine doppelte Steuerschuld zu vermeiden.

Ein gesetzlich versicherter Patient erhält die ärztlich verschriebenen Medikamente nicht von der Apotheke, sondern direkt von der Krankenkasse. Leistungsempfänger ist also die Krankenkasse und muss auch als solcher in einer Zuzahlungsquittung genannt werden. Nun sind Zuzahlungsquittungen in der Regel Kleinbetragsrechnungen, da der Betrag von 150 Euro nicht überschritten wird, und die Angabe des Leistungsempfängers ist dann nicht notwendig.

Übersteigt die Quittung aber diesen Betrag, ist die Angabe des Leistungsempfängers notwendig, denn die unzutreffende Angabe des Leistungsempfängers stellt eine Abrechnung über eine nicht ausgeführte Leistung dar und führt zu einer Steuerschuld. Eine Nichtbeanstandungsregelung, analog der für Hörgeräteakustiker und Augenoptiker besteht für die Apotheken nicht. Bis zur Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme ist eine Entwertung der Quittungen durch die Apotheke möglich mit dem Zusatz "Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug". Durch diesen Zusatz verliert das Dokument seinen Rechnungscharakter, und es entsteht keine Steuerschuld.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white