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Abgrenzungsprobleme bei Beherbergungsleistungen

Von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kommen erste Hinweise zu den Abgrenzungsproblemen bei Beherbergungsleistungen zwischen ermäßigten und normal besteuerten Leistungen.

Die Reduzierung der Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen zum Jahreswechsel wirft eine ganze Reihe von Abgrenzungsproblemen bei der Rechnungsstellung auf. Eine bundeseinheitliche Stellungnahme der Finanzverwaltung dazu liegt immer noch nicht vor, doch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat jetzt einige Hinweise veröffentlicht, von denen eine spätere einheitliche Vorgabe wohl nur in Details abweichen dürfte.

  • Frühstück: Ist es im Zimmerpreis enthalten oder wird kostenlos angeboten, richtet sich die Preisaufteilung nach der Kalkulation des Hoteliers. Das Hotel kann auch einfach in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen einen Betrag von 4,80 Euro (brutto) für das Frühstück ansetzen.

  • Telefon, Internet, TV: Allein für die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Telefon, Internetanschluss und Fernsehgerät ist kein Betrag aus dem Übernachtungsentgelt herauszurechnen. Die Gebühren für die Telefon- oder Internetnutzung unterliegen dem Regelsteuersatz. Dasselbe gilt, wenn für die TV-Nutzung gesonderte Gebühren entstehen (Pay-TV).

  • Tagungsräume: Wird für die Überlassung von Tagungsräumen kein gesondertes Entgelt berechnet und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, ist davon auszugehen, dass die Überlassung der Tagungsräume unentgeltlich erfolgt.

  • Wellnessangebote: Das Entgelt dafür unterliegt dem normalen Steuersatz. Soweit sich das Angebot jedoch auf Schwimmbad und Sauna beschränkt, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Ist mit dem Zimmerpreis die Nutzung von Wellnesseinrichtungen abgegolten, ohne dass sich der Übernachtungspreis erhöht, wird die Leistung unentgeltlich erbracht. Bei Wellnesspauschalen (Übernachtung, Verpflegung und Nutzung der Wellnessangebote) kann der Betrag, der ohne Zusatzleistung für die entsprechende Anzahl von Übernachtungen anfallen würde, als ermäßigt besteuerte Beherbergungsleistung behandelt wird.

  • Silvesterarrangement: Wird ein Silvesterarrangement mit Übernachtung vom 31.12.2009 zum 01.01.2010 angeboten, unterliegt der Entgeltanteil für die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Steuersatz, da diese nach dem 01.01.2010 erbracht ist.


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