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Steuerliche Folgen der Löschung einer Limited im britischen Handelsregister

Welche steuerlichen Folgen die Löschung einer Limited im britischen Handelsregister hierzulande nach sich zieht, hängt davon ab, ob die Tätigkeit der Gesellschaft fortgeführt wird.

Einige Zeit lang haben sich die britischen Limiteds (Ltd.) großer Beliebtheit erfreut, weil sie eine Haftungsbeschränkung auch mit geringem Stammkapital ermöglichen. Seit der Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) durch die GmbH-Reform ist die Welle der Ltd.-Gründungen zwar wieder abgeebbt, aber die britische Rechtsform hat sich mittlerweile in Deutschland etabliert. Doch trotz der einfachen Gründung bleibt die Ltd. mit einigen Tücken behaftet, denn für eine britische Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland richtet sich das gesamte Gesellschaftsstatut nach britischem Recht.

Eine der Folgen dieser Rechtslage ist, dass die Registerbehörde eine Ltd. löschen kann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Das wird beispielsweise angenommen, wenn die Ltd. ihren Pflichten zur Publizität, zur Zahlung der Gebühren etc. nicht oder nur unvollständig nachkommt. Erfolgt nach dreimaliger Aufforderung zur Beseitigung des Mangels und einer öffentlichen Androhung im Amtsblatt tatsächlich die Löschung, ist die Gesellschaft nach britischem Recht aufgelöst und hat damit ihre Rechtsfähigkeit verloren.

Diese Löschung hat erhebliche steuerliche Folgen in Deutschland, denn auch eine aufgelöste Ltd. besteht als Steuersubjekt fort, solange sie noch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat. Während die im Vereinigten Königreich befindlichen Vermögensgegenstände der Gesellschaft im Zeitpunkt der Löschung auf die britische Krone übergehen, werden die in Deutschland befindlichen Vermögensgegenstände herrenlos. Sie werden einer Restgesellschaft zugeordnet, die eigens dafür konstruiert wird. Bei der steuerlichen Beurteilung der Restgesellschaft kommt es darauf an, ob die Gesellschaft mit der Löschung beendet wird oder ob sie ihre Tätigkeit fortführt.

  1. Einstellung der Tätigkeit: Für die Restgesellschaft gilt weiterhin das Gesellschaftsstatut des Gründungsstaats; sie wird also weiterhin als Kapitalgesellschaft geführt. Grundsätzlich vertreten die Gesellschaftsorgane weiterhin die Restgesellschaft. Wenn die ursprünglich vertretungsberechtigten Organe allerdings ihre Pflichten verletzt haben, erlischt ihre Vertretungsbefugnis. Das ist auch der Fall, wenn das Fehlverhalten der Organe zur Löschung der Gesellschaft geführt hat. In diesem Fall muss ein Nachtragsliquidator bestellt werden. Umsatzsteuerlich ergibt sich wegen der Identität der Restgesellschaft mit der bisherigen Ltd. keine Auswirkung. Die Zuständigkeit bleibt beim bisherigen Finanzamt.

  2. Fortführung der Tätigkeit: Ist die Restgesellschaft in Deutschland weiterhin tätig, begründen die Gesellschafter über die Liquidation hinaus einen neuen Zweck. Dieser Zusammenschluss ist nach deutschem Recht als OHG bzw. GbR oder Einzelunternehmen zu behandeln. Das inländische Vermögen der gelöschten Ltd. geht auf das neue Unternehmen über. Die Aufdeckung der stillen Reserven der Ltd. führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Bei den Anteilseignern führt dies zu Einnahmen und zur Einlage in das Betriebsvermögen des neuen Unternehmens. Umsatzsteuerlich liegt eine steuerfreie unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Das zuständige Finanzamt ergibt sich aus den üblichen Grundsätzen für Personengesellschaften und Einzelunternehmen.


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