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Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Schulgeld für eine schweizerische Privatschule ist anders als bei Privatschulen in EU-Ländern nicht steuerlich abziehbar.
Der Bundesfinanzhof hält die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für verfassungsgemäß.
Dass es bei einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und Wehr- oder Zivildienst kein Kindergeld mehr gibt, hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß.
Auch wenn die Einkommensprüfung beim Kindergeld seit diesem Jahr abgeschafft ist, gibt es immer noch Einschränkungen für die Berufstätigkeit volljähriger Kinder.
Obwohl der Bundesfinanzhof seine Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit hat, ist er nicht von einer Verfassungswidrigkeit des geltenden Rechts überzeugt und hat daher eingetragenen Lebenspartnern vorerst keinen Splittingtarif gewährt.
Die Steuerpflicht von Wehrsold und Taschengeld der Bufdis soll jetzt nur noch eingeschränkt gelten. Außerdem werden die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen von zehn auf sieben Jahre reduziert.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit den Nachweisproblemen bei der Frage befasst, ob die Einzahlung auf ein gemeinsames Oder-Konto eine Schenkung an den anderen Ehegatten auslöst.
Kinderbetreuungskosten, die ein Kind bezahlt, mindern nicht die Einkünfte des Kindes bei der Kindergeld-Einkommensgrenze, solange sie keine Werbungskosten sind.
Mehrere Finanzgerichte und Finanzämter gewähren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken auch eingetragenen Lebenspartnern zumindest vorläufig den Splittingtarif.
Uni und Ausbildungsstätte gelten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte, womit die Fahrtkosten nicht mehr nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind.

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