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Finanzgericht: Energiepreispauschale 2022 nachträglich nur mit Steuererklärung

Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber 2022 nicht die "Energiepreispauschale" von 300 Euro ausbezahlt hat, müssen nun eine Steuererklärung abgeben, um das Geld noch zu erhalten.

Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber 2022 nicht die "Energiepreispauschale" von 300 Euro ausbezahlt hat, müssen nun eine Steuererklärung abgeben, um das Geld noch zu erhalten. Der Arbeitgeber ist nicht oder nicht mehr zuständig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. (Az. VI S 24/23)

Die Energiepreispauschale war eine staatliche Hilfe, um die drastisch angestiegenen Energiepreise abzufedern. Arbeitnehmern wurde sie in der Regel von ihren Arbeitgebern ausbezahlt, die dafür entsprechend weniger Lohnsteuer an das Finanzamt abführten. Bei niedrigen Einkünften oder kurzer Beschäftigungsdauer waren Arbeitgeber davon aber teilweise befreit.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber die 300 Euro nicht bezahlt. Deshalb und wegen streitiger Lohnansprüche klagte der Arbeitnehmer gegen seine Firma. Das Arbeitsgericht trennte den Streit um die Energiepreispauschale jedoch ab und verwies dies an die Finanzgerichte.

Nach dem nun veröffentlichten BFH-Beschluss war dies richtig. Denn in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht ausbezahlt hat, seien nun die Finanzämter zuständig. Voraussetzung sei daher eine Lohnsteuererklärung für das Jahr 2022. Wenn auch das Finanzamt keine Energiepreispauschale festsetzt, sei dies vor dem am Wohnort zuständigen Finanzgericht anfechtbar.


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