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Auch ohne großes Jahressteuergesetz im letzten Jahr hat sich zum Jahreswechsel wieder einiges geändert im Steuerrecht.
Die ganz überwiegende Mehrzahl der Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht tritt jeweils zum Jahreswechsel in Kraft. Entsprechend umfangreich ist in der Regel die Liste der Änderungen im neuen Jahr. Weil im vergangenen Herbst aber die Bundestagswahl anstand und die Bundesregierung ohnehin mit dem Management der Corona-Krise stark ausgelastet ist, gab es im letzten Jahr kein Jahressteuergesetz, in dem meist der Großteil dieser Änderungen gebündelt ist.
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In ihrem Koalitionsvertrag hat die Ampelkoalition viele geplante Änderungen im Steuer- und Sozialrecht festgeschrieben. Bemerkenswert geräusch- und reibungslos hat sich die erste Ampelkoalition auf Bundesebene zusammengefunden und mit der Arbeit begonnen. Im Koalitionsvertrag haben die drei Regierungsparteien auch eine ganze Reihe von Maßnahmen im Steuer- und Sozialrecht vereinbart, die in den nächsten vier Jahren umgesetzt werden sollen. Zwangsläufig sind die Maßnahmen in vielen Fällen nur grob umrissen. Trotzdem gibt der Koalitionsvertrag einen guten ersten Eindruck davon, mit welchen steuerlichen Neuregelungen wir in den kommenden Monaten und Jahren rechnen dürfen.
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Durch Urteil des Bundesverfassungsgericht wurde dem Gesetzgeber auferlegt ein neues System zur grundsteuerlichen Bewertung von Grundstücken zu schaffen. Bis Mitte 2021 haben daher das Bundeskabinett und anschließend der Bundesrat sowie auch einzelne Bundesländer entsprechende Gesetze erlassen, nach welchen die neu berechnete Grundsteuer ab dem 01. Januar 2025 erhoben wird. Um dies zu ermöglichen ist jedoch zunächst eine Erhebung von Grundstücksdaten aller Grundstücke notwendig, im Weiteren sind noch statistische Miethöhen durch die Gemeinden festzulegen. Dabei fließen als Grundstücksdaten die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Immobilienart, das Alter des Gebäudes sowie eine Mietniveaustufe mit ein. Die Grundsteuer ermittelt sich sodann aus einem Grundsteuerwert multipliziert mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Gemeinde.
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Die Endabrechnung muss bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden. Die in einigen Bewilligungsbescheiden genannte Frist 30. September 2021 ist nicht mehr gültig. Darauf hat das Bundeswirtschaftsministerium
hingewiesen.
Die Endabrechnung kann ausschließlich digital über das Antragsportal eingereicht werden. Andere Wege (zum Beispiel Einreichung in Papierform oder per Mail) sind nicht möglich.
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Zum 1. Januar 2021 werden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte wieder an die Lohnentwicklung im vorangegangenen Jahr angepasst. Pandemiebedingt sind die Löhne 2020 im Bundesdurchschnitt um 0,15 % gesunken, womit sich erstmals eine Absenkung bei einer Bemessungsgrenze ergibt. Großteils bleiben die Werte jedoch unverändert oder steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung lediglich in Ostdeutschland.
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Der Bundesfinanzminister geht von einer dauerhaften Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie aus und schließt sich damit Überlegungen anderer Parteien an.
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie für Speisen ist nach der aktuellen gesetzlichen Regelung bis Ende 2022 befristet. Während einige Parteien schon seit Jahren immer wieder eine solche Absenkung befürwortet haben, gab es vor der Corona-Krise nie eine Mehrheit für eine solche Regelung. Diese Regelung kommt zwar der Gastronomie entgegen und vermeidet unzählige schwierige Abgrenzungsfragen, die im Lauf der Jahre immer wieder aufkamen, ist aber auch mit Steuerausfällen verbunden.