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Alle Erwerbstätigen erhalten für 2022 einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro, die über die Lohn- oder Einkommensteuer ausgezahlt wird. 

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhalten alle Erwerbstätigen vom Staat einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro. Der Betrag ist allerdings steuerpflichtig, sodass der volle Betrag im Endeffekt nur Steuerzahlern zur Verfügung steht, deren Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen oder die ausschließlich Minijobber sind.

Gutverdiener, die neben der Einkommensteuer auch den Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen müssen, erhalten nach Abzug von Steuern nur rund die Hälfte des Betrags. Immerhin fallen in der Sozialversicherung auch bei einer Auszahlung durch den Arbeitgeber keine Beiträge an, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt. Außerdem ist die EPP bei Sozialleistungen, die von der Höhe des Einkommens abhängig sind, nicht als Einkommen
zu berücksichtigen. Nach dem Gesetz entsteht der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022. Die größte Gruppe der Anspruchsberechtigten wird dann über eine Auszahlung durch den Arbeitgeber oder durch die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zeitnah entlastet, ohne selbst etwas tun zu müssen.  Alle anderen berechtigten Steuerzahler, beispielsweise Arbeitnehmer, für die am 1. September 2022 kein Arbeitsverhältnis besteht, erhalten die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 vom Finanzamt, wenn sie im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgeben.

Zur Umsetzung der EPP ist das Einkommensteuergesetz gleich um 11 neue Paragraphen aufgestockt worden, die regeln, wer die Pauschale erhält, wie die Pauschale den Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden soll und wie Missbrauch verhindert werden soll. In weiteren Beiträgen lesen Sie, was die Regelungen für Arbeitgeber, für deren Arbeitnehmer sowie für Selbstständige und Unternehmer bedeuten. 

Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber

Den meisten Arbeitnehmern soll die EPP durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden, was aber durch Spezialfälle und Detailregelungen nicht immer ganz einfach ist.

In der Regel soll der Arbeitgeber die EPP mit der Lohnabrechnung für September an alle Arbeitnehmer auszahlen, die bei ihm am 1. September 2022 in einem ersten Arbeitsverhältnis tätig sind. Von dieser Auszahlungspflicht ausgenommen sind nur Arbeitgeber, die entweder keine Lohnsteueranmeldung abgeben (z.B. weil sie nur Minijobber beschäftigen) oder die nur jährlich eine Lohnsteueranmeldung abgeben. Im zweiten Fall kann der Arbeitgeber die
Auszahlung vornehmen, muss es aber nicht. 

Welchen Arbeitnehmern der Arbeitgeber die EPP auszuzahlen hat, richtet sich nach folgenden Regeln:

  • Stichtag: Die Voraussetzungen für eine Auszahlung durch den Arbeitgeber müssen am Stichtag 1. September 2022 erfüllt sein. Endet das aktive Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag oder beginnt auch nur einen Tag später, dann ist der Arbeitgeber nicht für die Auszahlung der EPP verantwortlich und auch nicht dazu berechtigt. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben. Sofern bei keinem anderen Arbeitgeber am Stichtag ein Arbeitsverhältnis besteht, der dann für die Auszahlung verantwortlich wäre, können Arbeitnehmer die EPP im kommenden Jahr über die Abgabe einer Steuererklärung für 2022 erhalten.

  • Erstes Arbeitsverhältnis: Anspruch auf die EPP besteht nur im Rahmen des ersten auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses. Die Auszahlung durch den Arbeitgeber setzt deshalb voraus, dass der Arbeitnehmer in die Steuerklassen I bis V fällt oder als Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Keine EPP vom Arbeitgeber erhalten damit Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI, Minijobber mit einem weiteren Arbeitsverhältnis, kurzfristig Beschäftigte sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft. Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte können die EPP aber im kommenden Jahr über die Abgabe einer Steuererklärung für 2022 erhalten.

  • Lohnzahlung: Eine Lohnzahlung durch den Arbeitgeber ist weder Voraussetzung für den Anspruch auf die EPP noch reicht sie für den Anspruch auf die EPP aus. Der Arbeitgeber muss die EPP daher auch den  Arbeitnehmern auszahlen, die noch in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen, aber vorübergehend keine Lohnzahlung erhalten, beispielsweise weil sie vorübergehend freigestellt sind oder Krankengeld,  Mutterschaftsgeld oder Elterngeld erhalten. Den Bezug von Elterngeld muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jedoch nachweisen, um für die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber in Frage zu kommen. Umgekehrt haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, die aber noch Arbeitslohn (z.B. Vorruhestandsgeld oder Übergangsgeld für ein ehemaliges Vorstandsmitglied) oder eine lohnsteuerpflichtige Betriebsrente erhalten, keinen Anspruch auf die Auszahlung der EPP durch den ehemaligen Arbeitgeber.

  • Inlandsbezug: Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die EPP. Die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber setzt deshalb voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder  gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Wenn der Arbeitnehmer 2022 vom oder ins Ausland umgezogen ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Umzugs an. Für Arbeitnehmer, die noch vor dem 1. September 2022 ins Ausland umgezogen sind (Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht), soll der Arbeitgeber trotzdem die EPP auszahlen, wenn das Arbeitsverhältnis am Stichtag weiter besteht. Arbeitnehmer, die erst nach dem 1. September 2022 nach Deutschland umgezogen sind (Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht), erhalten die EPP dagegen nicht vom Arbeitgeber. Solche Arbeitnehmer können die
    EPP nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Wenn alle Voraussetzungen für die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfüllt sind, soll der Arbeitgeber die EPP im September 2022 auszahlen. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Lohnabrechnungsmonat im September 2022 abgerechnet wird. Erfolgt die Lohnabrechnung betriebsbedingt erst im Folgemonat und wird im September 2022 daher erst der August 2022 abgerechnet, soll die Auszahlung trotzdem im September erfolgen. Arbeitgeber, die ihre
Lohnsteueranmeldung nur vierteljährlich abgeben, können die EPP abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen. 

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, hat die Finanzverwaltung jedoch keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohnabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022 erfolgt. Spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer muss die Auszahlung und Abrechnung jedoch erfolgt sein.
An pauschal besteuerte Minijobber darf der Arbeitgeber die EPP außerdem erst dann auszahlen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über das erste Arbeitsverhältnis vorliegt (siehe „Muster für die Bestätigung des ersten Arbeitsverhältnisses“). Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Bestätigung zu prüfen, sondern darf sich auf die Angaben seines Arbeitnehmers verlassen.

Ob die Bestätigung bereits am Stichtag 1. September 2022 vorliegen muss, hat die Finanzverwaltung nicht geregelt. Daher sollte auch eine Nachreichung der Bestätigung möglich sein, beispielsweise weil der Arbeitnehmer  vorübergehend erkrankt ist. Allerdings ist die Auszahlung erst nach Vorlage der Bestätigung möglich. Die EPP ist kein Arbeitslohn und damit auch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Daher wird die EPP auch
nicht auf die 450 Euro-Grenze (ab Oktober 520 Euro-Grenze) für Minijobber oder den Mindesteigenbeitrag bei einer Riester-Rente angerechnet. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt jedoch als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale im Rahmen der Lohnsteuerberechnung ist sie allerdings nicht zu berücksichtigen, weil auf die EPP keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. 

Die Auszahlung der EPP muss der Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 durch den Großbuchstaben E dokumentieren. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, mögliche Doppelzahlungen zu erkennen. Bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 sind noch Korrekturen und nachträgliche Auszahlungen oder Rückforderungen der EPP möglich, z. B. weil dem Arbeitgeber nachträglich bekannt wird, dass sich zum Stichtag der Hauptarbeitgeber geändert hat. 

Für Minijobber, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er selbst in der Einkommensteuererklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

Auszahlung an Selbstständige und Unternehmer

Selbstständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte erhalten die EPP in der Regel durch eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Quartal 2022. Selbstständige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte erhalten die EPP durch eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung. Dazu wird die am 12. September 2022 fällige Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 für jeden Anspruchsberechtigten um 300 Euro gekürzt (im Fall einer Zusammenveranlagung von Ehegatten, bei denen beide betriebliche Einkünfte haben, also um 600 Euro), sofern die Vorauszahlung auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb oder landund
forstwirtschaftlichen Betrieb abdeckt.

Wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielt werden, erfolgt keine Kürzung, denn dann erfolgt die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber. Sind aufgrund der Geringfügigkeit der qualifizierenden Einkünfte oder eines verbleibenden Verlustvortrags aus den betrieblichen Einkünften bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt worden, erfolgt ebenfalls keine Anpassung der Vorauszahlungen. Die Auszahlung erfolgt in diesen Fällen im Rahmen der Steuerveranlagung für 2022.

Für Steuerzahler, deren Vorauszahlung am 12. September 2022 weniger als 300 Euro beträgt, reduziert sich die Vorauszahlung auf 0 Euro. Eine Erstattung des Restbetrags erfolgt bei der Anpassung der Vorauszahlung jedoch nicht. Auch eine Kürzung der Vorauszahlung für den 12. Dezember 2022 ist nicht vorgesehen. Erst im Rahmen der Steuerveranlagung für 2022 erhalten diese Steuerzahler dann einen eventuell verbleibenden Restbetrag. 

Bei der Kürzung der Vorauszahlung wird die EPP zunächst brutto ausgezahlt, also ohne anteiligen Steuerabzug. Weil die EPP aber steuerpflichtig ist, steht bei der Steuerveranlagung 2022 dann eine Nachzahlung bzw. reduzierte Steuererstattung an, weil die Vorauszahlungen zunächst zu stark gekürzt worden sind und die nach dem individuellen Steuersatz fällige Steuer auf die EPP wieder abgeführt werden muss. Ob für die Herabsetzung ein neuer Vorauszahlungsbescheid ergeht, entscheidet jedes Bundesland selbst. Die meisten Bundesländer werden die Vorauszahlungen wohl im Rahmen einer Allgemeinverfügung anpassen, um Papier- und Portokosten zu sparen. Werden
oder wurden bereits für das III. Quartal auf der Grundlage des alten Vorauszahlungsbescheides Zahlungen ans Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.

Der Fiskus weist außerdem darauf hin, dass die im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP vorläufigen Charakter hat. Erst bei der Einkommensteuerveranlagung wird die Anspruchsberechtigung überprüft. Besteht kein Anspruch, z. B. weil im Veranlagungszeitraum 2022 keine Einkünfte mehr aus den qualifizierenden Einkunftsarten erzielt worden sind, wird die EPP
vom Finanzamt zurückgefordert

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Allgemeines

Ab 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit, womit die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht ab Juli 2025 in Kraft tritt.
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz, das kurzzeitig als Zweites Jahressteuergesetz 2024 firmierte, werden vor allem erste Punkte der Wachstumsinitiative im Steuerrecht umgesetzt und die Freibeträge sowie Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer angepasst.
Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den Bürokratieabbau vorantreiben.
Im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.
Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.
Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.
Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.
Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Großteil dieser Änderungen ist aber immer noch nicht vom Bundesrat verabschiedet.
Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.
Das Bundesfinanzministerium hat erste Hinweise zu der ab 2025 geplanten Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich gegeben.

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