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Behörden kommen Verbrauchern in Corona-Krise bei Steuererklärung entgegen

Lohnsteuerhilfeverein: Kein Verspätungszuschlag und längere Abgabefrist

Zwar wird die Steuererklärung auch in Zeiten der Corona-Krise fällig - allerdings gibt es in der außergewöhnlichen Situation für Verbraucher einige Änderungen. Wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) am Donnerstag mitteilte, erleichtern die Bundesländer aktuell vieles rund um die steuerliche Situation von Arbeitnehmern sowie die Abgabe der Steuererklärungen 2018 und 2019. 

So gibt es etwa im Rahmen des in der vergangenen Woche in Kraft gesetzten steuerlichen Hilfspaketes die Möglichkeit, vereinfachte Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen sowie auf zinsfreie Steuerstundungen. Außerdem solle auf Vollstreckungsmaßnahmen oder die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet werden, erklärte der VLH. Zudem würden die Finanzämter bei der Nachprüfung von Voraussetzungen keine strengen Anforderungen stellen.

Entsprechende Anträge sind demnach auf den Internet-Seiten der Finanzämter oder der Finanzverwaltung der Bundesländer zu finden. Eine Fristverlängerung gibt es darüber hinaus für diejenigen, die ihre Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater bearbeiten lassen. "Die Finanzämter gewähren ab sofort Fristverlängerungsanträge wegen der Corona-Krise rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 - und zwar ohne Nennung oder Prüfung von Gründen", erklärte der VLH. 

Regulär ist der 29. Februar 2020 Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018, wenn die Steuererklärung von einem Experten gemacht wird. Dem Lohnsteuerhilfeverein zufolge sollten Verbraucher zudem beachten, dass auf Antrag bereits festgesetzte Verspätungszuschläge in Fällen einer rückwirkenden Fristverlängerung erlassen werden.


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