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Vor allem bei der Einkommensteuer gibt es 2021 zahlreiche Änderungen, von denen viele die Steuerbelastung reduzieren.

Zum Jahreswechsel gibt es immer Veränderungen im Steuer- und Sozialrecht, und fast jedes Jahr werden viele davon erst kurz vor dem Jahreswechsel von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Dieses Jahr jedoch hat die Regierungskoalition eine Möglichkeit gefunden, dieses Vorgehen noch zu steigern, indem einige Änderungen erst in den Wochen nach dem Jahreswechsel beschlossen und verkündet wurden. Immerhin handelt es sich bei diesen Nachzüglern unter den Neuregelungen im Steuerrecht durchweg um Maßnahmen zum Vorteil der Steuerzahler.

Im Tageszentrum des DRK Seniorenzentrums Kalixtenberg in Weilheim sorgt jetzt ein Luftreinigungsgerät der Firma Keller für mehr Sicherheit vor Corona-Viren. Die Weilheimer KKG Steuerberatungskanzlei hat das Gerät im Wert von 4.000 Euro gespendet, um den Senioren noch mehr Sicherheit vor einer Corona-Infektion zu bieten.

„Für uns ist es wichtig, dass den Tagesgästen weiterhin ein möglichst normales Sozialleben mit gewohntem Ablauf ermöglicht werden kann, trotz der Einschränkungen durch die Pandemie“, erklärt Silke Sziebert von KKG.

Die Überbrückungshilfe des Bundes wird bis Ende Juni 2021 verlängert und dabei aufgestockt und im Umfang erweitert.

Ende Dezember 2020 läuft die zweite Phase der Überbrückungshilfe aus. Weil die Unternehmen aber weiter unter den Folgen der Corona-Krise leiden, hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe erneut verlängert – diesmal gleich um ein halbes Jahr, also bis einschließlich Juni 2021. Gleichzeitig wird die Überbrückungshilfe in der dritten Phase erneut in vielen Details an die Bedürfnisse der betroffenen Betriebe angepasst und aufgestockt. Hier sind
die Änderungen bei der Überbrückungshilfe III, die das Bundesfinanzministerium Ende November bekannt gegeben hat.

Die Corona-Hilfen wurden erneut nachjustiert und erweitert. Neben der neuen November-/Dezemberhilfe wird die Überbrückungshilfe bis Juni 2021 verlängert und ausgeweitet.

Wegen der drastisch steigenden Infektionszahlen haben Bund und Länder ab November einen Teil-Lockdown angeordnet, der nun kurzfristig deutlich ausgeweitet und bis ins neue Jahr verlängert wurde. Deshalb hat die Bundesregierung nicht nur bestehende Hilfsprogramme für die Wirtschaft verlängert und ausgeweitet, sondern auch eine zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfe für die vom Lockdown besonders betroffenen Betriebe beschlossen.

Die Bundesregierung will die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zum größten Teil bis Ende 2021 verlängern. Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld
hat Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern bisher recht erfolgreich die Schockwirkung der Corona-Krise auf den Arbeitsmarkt abfedern können. Nachdem die Kurzarbeit im April 2020 eine Höchstmarke mit sechs Millionen Beschäftigten in Kurzarbeit erreicht hat, nimmt der Arbeitsausfall langsam wieder ab. Doch der Anteil an Beschäftigten in Kurzarbeit ist immer noch deutlich höher als auf dem Höhepunkt der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der Pandemie wieder erreicht wird. Die eingeführten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld würden jedoch bereits zum 31. Dezember 2020 auslaufen. 

Das Bundesfinanzministerium hat die Kriterien für die umsatzsteuerliche Behandlung eines Miet- oder Leasingvertrags als Lieferung oder sonstige Leistung neu geregelt.

Von der umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Miet- oder Leasingvertrags hängt ab, wann die Umsatzsteuer aus dem Vertrag entsteht. Handelt es sich umsatzsteuerlich um eine Lieferung, fällt die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe an, bei einer sonstigen Leistung dagegen sind die einzelnen Raten umsatzsteuerpflichtig, sodass sich die Umsatzsteuer über die Laufzeit verteilt.

 

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Umsatzsteuer

Die Einführung des Nullsteuersatzes für die Lieferung bestimmter Photovoltaikanlagen hat auch Auswirkungen auf Altanlagen, insbesondere wenn es um die Entnahme solcher Anlage oder unentgeltliche Wertabgaben geht.
Die Finanzverwaltung hat Detailregelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung neuer Photovoltaikanlagen ab 2023 veröffentlicht.
Solange innerhalb der Zuordnungsfrist objektive Anhaltspunkte für die Entscheidung über die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Betriebs- oder Privatermögen erkennbar werden, muss die Entscheidung dem Finanzamt nicht innerhalb der Frist mitgeteilt werden.
Die Beförderung von Patienten ist nach EU-Recht als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
Steuerzahler können sich 2023 vor allem über höhere Freibeträge und eine Verbesserung der Home Office-Pauschale freuen.
Nach Überzeugung des Europäischen Gerichtshofs ist die deutsche Vorgabe, dass der Organträger auch Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist, unionsrechtskonform.
Die Finanzverwaltung hat erklärt, wann welcher Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für gemischt genutzte Immobilien anzuwenden ist.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in der Gastronomie wird um ein weiteres Jahr verlängert und der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte wird 2023 angepasst.
Der Bundesfinanzhof hat sich zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen den Gesellschaften einer GmbH & Co. KG geäußert.
Eine GmbH hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Leistungen, die in erster Linie den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Angehörigen dienen.

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73235 Weilheim an der Teck

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