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Neben Änderungen bei grenzüberschreitenden Geschäften ändern sich im Umsatzsteuerrecht 2020 einige Grenzwerte und die Steuersätze für bestimmte Produkte und Leistungen.
Auch bei der Umsatzsteuer hat sich zum Jahreswechsel einiges geändert. Neben der Absenkung des Steuersatzes auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen wurden die Grenzwerte für Kleinbetriebe angehoben und einige Regelungen neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen.

 

  • Kleinunternehmergrenze: Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung setzt seit 2003 voraus, dass der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Ab 2020 wird die erste Grenze nun auf 22.000 Euro angehoben, was der Höhe nach der Inflationsrate seit der letzten Anpassung der Kleinunternehmergrenze entspricht. Der zweite Grenzbetrag bleibt unverändert bei 50.000 Euro.

  • Ist-Versteuerung: Die jährliche Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung wird 2020 um 100.000 Euro angehoben. Damit gibt es nach der 2015 erfolgten Anhebung der Buchführungsgrenze ab 2020 wieder einen Gleichklang von Ist-Versteuerungs- und Buchführungsgrenze.

  • Sofortmaßnahmen: Das seit 1993 geltende Mehrwertsteuersystem soll voraussichtlich bis 2022 einer grundlegenden Reform unterzogen werden. Weil die Beratung zwischen den Mitgliedstaaten zu einer so umfassenden Reform aber viel Zeit in Anspruch nimmt, führt die EU auch am bisherigen System noch Änderungen durch. Der Rat der EU hat daher mehrere Sofortmaßnahmen („Quick Fixes“) zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und Verbesserung der Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäften beschlossen. Diese Änderungen sollen spezifische Probleme bei der Steuerbefreiung und dem Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen, bei Reihengeschäften und bei Konsignationslagern lösen. Sie wurden zum 1. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt.

  • Bahnfahrkarten: Bahnfahren soll ab 2020 günstiger und dadurch attraktiver sein. Der Umsatzsteuersatz auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr wurde dazu von 19 % auf 7 % gesenkt und damit dem Steuersatz im Nahverkehr angeglichen. Bahnfahrten im Fernverkehr werden damit rund 10 % günstiger.

  • E-Books & Hörbücher: Die EU hatte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, auf Medien unabhängig von der äußeren Form einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Dies wurde zum 18. Dezember 2019 in deutsches Recht umgesetzt. Seither unterliegen Veröffentlichungen in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen. Das gilt auch für reine Online-Publikationen mit oder ohne Downloadmöglichkeit für beliebige Endgeräte sowie den Einzelabruf von Beiträgen aus einer Online-Datenbank. Hörbücher sind nun auch dann begünstigt, wenn sie in einem elektronischen Format erworben werden. Bislang war die Begünstigung auf CDs und andere körperliche Medien beschränkt. Begünstigt ist auch der Zugang zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. Die Steuerermäßigung gilt sowohl für die dauerhafte als auch für die befristete Überlassung elektronischer Medien. Ausgenommen von der Steuerermäßigung sind dagegen elektronische Medien, die überwiegend aus Videoinhalten oder Musik bestehen sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen und jugendgefährdende Medien.

  • Menstruationsprodukte: Auch für „Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene“ gilt seit dem 18. Dezember 2019 der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

  • Umsatzsteuerhinterziehung: Sofern ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seiner Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, der von einem anderen Beteiligten auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder in die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs einbezogen war, kann das Finanzamt ihm den Vorsteuer-abzug oder die Steuerbefreiung für diesen Umsatz verweigern

 

 

 

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Allgemeines

Ab 2025 stellt der Fiskus die schon lange geplante Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung elektronischer Aufzeichnungssysteme bereit, womit die bisher ausgesetzte Mitteilungspflicht ab Juli 2025 in Kraft tritt.
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Der Bundestag hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet, mit dem neben anderen Maßnahmen auch Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und eine digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden eingeführt werden sollen.
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Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.
Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.

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