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Neben strengeren Vorgaben für elektronische Kassen müssen sich 2020 vor allem Arbeitgeber und Arbeitnehmer an viele Änderungen bei der Steuer und Sozialversicherung gewöhnen. 

Zum Jahreswechsel gibt es immer Veränderungen im Steuer- und Sozialrecht, doch diesmal fällt deren Zahl besonders üppig aus. Bundestag und Bundesrat haben nämlich in den Wochen vor dem Jahreswechsel einen wahren Gesetzgebungsmarathon im Steuerrecht absolviert und damit zusätzlich zu den Änderungen, die schon lange feststehen, noch zahlreiche weitere Änderungen beschlossen, die schon 2020 in Kraft treten. Hier haben wir die wichtigsten Änderungen für 2020 für Sie zusammengestellt, damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können.

 

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2020 um 240 Euro auf 9.408 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 240 Euro auf 9.408 Euro angehoben.

  • Kalte Progression: Die kalte Progression wird durch Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 1,95 % ausgeglichen.

  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wird 2020 noch einmal für jeden Elternteil um je 96 Euro auf 2.586 Euro (insgesamt also um 192 Euro auf 5.172 Euro) erhöht.

  • Mindestlohn: Eigentlich ist alle zwei Jahre eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns vorgesehen, doch die Mindestlohnkommission hatte entschieden, dass 2019 und 2020 eine Erhöhung um je einen Teilbetrag erfolgen soll. Ab 2020 gilt daher ein Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde statt bisher 9,19 Euro.

  • Arbeitslosenversicherung: Befristet bis Ende 2022 sinkt der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ab 2020 um 0,1 % auf jetzt 2,4 %. Das ist eine weitere Absenkung, denn schon Anfang 2019 wurde der Beitragssatz um 0,5 % auf 2,5 % gesenkt.

  • Sachbezüge: Weil sich die Rechtsprechung zu Sachbezügen im Lauf der Jahre mehrfach geändert hat, soll ab 2020 eine gesetzliche Definition dauerhaft für mehr Klarheit sorgen und gleichzeitig bestimmte Entgeltoptimierungsmodelle für die Zukunft verhindern. Zum grundsätzlich steuerpflichtigen Barlohn gehören nun zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie Versicherungsbeiträge und andere Zukunftssicherungsleistungen für den Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen. Gutscheine gelten allerdings weiterhin als Sachbezüge, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gutscheine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-lohn gewährt und nicht im Rahmen einer Entgeltumwandlung ausgegeben werden. Bestimmte Leistungen (Guthabenkarten etc.) sind damit keine Sachbezüge mehr.

  • Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wurden angehoben. Für einen vollen Kalendertag der Abwesenheit können nun 28 Euro statt bisher 24 Euro angesetzt werden und für den An- und Abreisetag oder einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden der halbe Betrag, also 14 Euro statt bisher 12 Euro.

  • Kraftfahrerpauschale: Für Berufskraftfahrer und andere Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vorwiegend in einem Kfz ausüben, gibt es ab 2020 eine neue Werbungskostenpauschale für Übernachtungen im Fahrzeug des Arbeitgebers von 8 Euro pro Tag. Diesen Betrag kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, sofern der Betrag nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wird. Die Entscheidung, die tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, muss jedoch im ganzen Kalenderjahr einheitlich sein. Die neue Pauschale kann zusätzlich zu den Verpflegungsmehraufwendungen für alle Tage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden sowie für den An- und Abreisetag beansprucht werden.

  • Wohnungsüberlassung: Für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlässt, ist künftig kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete zahlt und diese nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt.

  • Fahrräder: Neben einer Verlängerung der Steuerbefreiung für die Privatnutzung eines Dienstfahrrads gibt es nun auch die Option zur Pauschalierung der Lohnsteuer auf die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn.

  • Beschränkt Steuerpflichtige: Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten künftig auf Antrag ebenfalls die ElStAM und werden dann in den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich einbezogen. Der Arbeitnehmer muss dazu die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen oder seinen Arbeitgeber dazu bevollmächtigen.

  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Arbeitgeber können bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei Leistungen zur Verfügung stellen, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer oder der Gesundheitsförderung dienen.

  • Gruppenunfallversicherung: Die Pauschalierungsgrenze für Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung steigt ab 2020 auf 100 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr.

  • Kurzfristige Beschäftigung: Für kurzfristige Tätigkeiten von nicht mehr als 18 zusammenhängenden Arbeitstagen ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % möglich. Die zulässigen Höchstbeträge werden ab 2020 auf 120 Euro pro Tag und 15 Euro pro Stunde angehoben.

  • Betriebsrenten: Seit 2004 gibt es eine Doppelverbeitragung von Betriebsrenten in der Krankenversicherung. Diese Doppelverbeitragung wird zwar nicht abgeschafft, aber ab 2020 immerhin deutlich abgemildert. Dazu wird in der Krankenversicherung aus der bisherigen Freigrenze nun ein Freibetrag. In der Pflegeversicherung bleibt jedoch alles wie gehabt.

  • Buchführungsregeln: In den GoBD hat das Bundesfinanzministerium 2014 festgelegt, welche Vorgaben bei der Buchhaltung zu beachten sind, damit die Buchführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für 2020 hat das Ministerium diese Regeln einer punktuellen Überarbeitung unterzogen. Die endgültige Fassung hat das Ministerium nun kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlicht. Mehr dazu lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben.

  • Kassenführung: Ab 2020 gelten deutlich strengere Vorgaben für die Verwendung elektronischer Registrier-kassen oder Kassensysteme. Diese müssen nun mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgerüstet sein, damit die Kassenführung vom Finanzamt anerkannt wird. Für die Umrüstung der Kas-sen gewährt die Finanzverwaltung allerdings eine Gnadenfrist bis zum 30. September 2020. Außerdem ist die Nutzung solcher Kassen und Sicherheitseinrichtungen beim Finanzamt zu melden, und für die Kunden muss grundsätzlich ein Kassenbeleg erstellt werden (Bonpflicht). Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Für die Meldepflicht arbeitet die Finanzverwaltung noch an einem elektronischen Verfahren und verzichtet bis zu dessen Einführung auf die Meldungen.

  • Energetische Sanierung: Durch die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum wird befristet bis 2030 ein Anreiz geschaffen, die eigene Immobilie klima-freundlicher zu machen. Förderfähig sind Sanierungsmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung als förderungswürdig eingestuft sind. Auch Kosten für Energieberater gelten als förderfä-hige Aufwendungen. Von der Steuerschuld können 20 % der Aufwendungen verteilt auf drei Jahre abgezogen werden (7 % im ersten und zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr). Pro Immobilie sind Aufwendungen bis zu 200.000 Euro förderfähig, was einem Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro entspricht

  • Forschungszulage: Vorrangig kleine und mittlere Unternehmen sollen durch eine steuerliche Forschungszulage ab 2020 vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation, weil sie nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Stattdessen werden die Personalausgaben für die Forschungstätigkeit mit 25 % bezuschusst. Das gilt auch für die Tätigkeit von Betriebsinhabern oder Einzelunternehmern. Mehr zur Forschungszulage folgt in einer der nächsten Ausgaben.

  • Aufbewahrungspflichten: Künftig genügt es, wenn 5 Jahre nach einem EDV-Systemwechsel oder einer Datenauslagerung nur noch ein Datenträger mit den steuerlich relevanten Daten aufbewahrt wird. Die Technik selbst kann also nach 5 statt nach 10 Jahren ausgemustert werden. Die Änderung gilt für Daten, deren Aufbewahrungsfrist 2020 nicht bereits abgelaufen ist

 

 

 

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Allgemeines

Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.
Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Großteil dieser Änderungen ist aber immer noch nicht vom Bundesrat verabschiedet.
Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.
Das Bundesfinanzministerium hat erste Hinweise zu der ab 2025 geplanten Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich gegeben.
Mit dem nächsten Bürokratieentlastungsgesetz sollen Aufbewahrungsfristen verkürzt und Schriftformerfordernisse so weit wie möglich reduziert werden.
Das MoPeG wirkt sich im Steuerrecht zumindest indirekt aus, da künftig bestimmte Befreiungsregelungen bei der Grunderwerbsteuer ins Leere laufen können, auch wenn sich für 2024 vorerst noch nichts ändern soll.
Durch das MoPeG treten 2024 wichtige Änderungen für Personengesellschaften in Kraft, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Wachstumschancengesetzes enthält zusätzliche Verbesserungen bei der Abschreibung und einige weitere Änderungen.
Eine nachträgliche Teilleistung aus einer Abfindungsvereinbarung kann dazu führen, dass die ermäßigte Besteuerung der gesamten Abfindung als außerordentliche Einkünfte wegfällt.
Ab 2022 gilt für viele kleinere Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiungsregelung, zu der das Bundesfinanzministerium jetzt viele Zweifelsfragen beantwortet hat.

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