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Das inoffizielle Jahressteuergesetz 2019 ist nach dem Bundestag auch vom Bundesrat verabschiedet worden.

Schon seit der ersten, im Frühjahr veröffentlichten Entwurfsfassung wird das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" als inoffizielles Jahressteuergesetz 2019 gehandelt, denn es bündelt zahlreiche Änderungen im Steuerrecht, von denen die meisten ab 2020 in Kraft treten werden. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz im November verabschiedet, sodass es nun wie vorgesehen in Kraft treten kann.

Normalerweise haben solche inoffiziellen Jahressteuergesetze die Eigenschaft, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens deutlich an Umfang zuzulegen - die verabschiedete Fassung kann leicht doppelt so viele Änderungen enthalten wie der erste Entwurf. In dieser Hinsicht ist das Jahressteuergesetz 2019 aus der Art geschlagen, denn es hat im Vergleich zu den frühen Entwürfen einige Änderungen eingebüßt und gleichzeitig nur wenige Ergänzungen erhalten.
Dass das Gesetz nun "abgespeckt" hat, ist zwei Umständen geschuldet: Einerseits bringt das Jahresende einen regelrechten Marathon an Steueränderungsgesetzen mit sich, denn im Herbst haben Bundestag und Bundesrat nicht weniger als sieben eigenständige Steueränderungsgesetze verabschiedet. Kleinere Änderungen, die sonst Teil des Jahressteuergesetzes 2019 geworden wären, sind zum Teil in den anderen Gesetzen untergekommen, und größere Änderungen haben einfach ihr eigenes Änderungsgesetz bekommen, beispielsweise die steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Klimapakets der Großen Koalition.

Auf der anderen Seite gibt es Änderungen, die ursprünglich im Gesetz enthalten waren, bei denen die Politik jetzt aber noch weiteren Beratungsbedarf sieht. Daher blieb nichts anderes übrig als diese Änderungen wieder aus dem Gesetz herauszunehmen, damit das Jahressteuergesetz 2019 noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel verabschiedet werden konnte. Im Vergleich zum Entwurf, den wir im Sommer vorgestellt haben, sind nun insbesondere folgende neuen Änderungen hinzugekommen:

  • Elektro-Dienstwagen: Die Halbierung der Dienstwagenbesteuerung für Dienstwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb wird nun nicht nur verlängert, sondern auch ausgeweitet. Für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschaffte Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt, wird die Besteuerung nun sogar auf ein Viertel statt nur die Hälfte reduziert.
  • Elektro-Fahrzeuge: Im Gesetzentwurf war nur eine Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge vorgesehen. Diese Sonderabschreibung gilt nun für alle Elektro-Nutzfahrzeuge sowie für elektrisch betriebene Lastenfahrräder.
  • Fahrräder: Neben einer Verlängerung der Steuerbefreiung für die Privatnutzung eines Dienstfahrrads gibt es nun auch die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer auf die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
  • Lohnsteuer-Anmeldung: Ab 2022 muss die einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer in der Lohnsteueranmeldung getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angegeben werden.
  • Tierhaltung: Es wird geregelt, wann Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht oder Tierhaltung zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gehören, wenn sie von Genossenschaften, Gesellschaften oder von Vereinen erzielt werden.
  • E-Medien: Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf E-Books und andere digitale Medien gilt nun auch für Zugänge zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften enthalten. Der reduzierte Steuersatz gilt ab dem 18. Dezember 2019.
  • Menstruationsprodukte: Auch für "Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene" gilt ab dem 18. Dezember 2019 der ermäßigte Umsatzsteuersatz.
  • Kapitalerträge: Arbeitnehmer, die Kapitalerträge erhalten haben, ohne dass dabei ein Steuerabzug erfolgt ist (Abgeltungsteuer), müssen jetzt zwingend eine Steuererklärung abgeben. Eine Bagatellgrenze gibt es dabei nicht.
  • Sachbezüge: Für Sachbezüge war im ersten Entwurf eine Verschärfung vorgesehen, die zwischendurch aus dem Gesetz gestrichen wurde, in der endgültigen Version aber wieder enthalten ist. Ab 2020 sind deshalb zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge.

In der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes 2019 gestrichen oder entgegen früherer Pläne nicht aufgenommen wurden folgende Änderungen:

  • Share-Deals: Ein wesentlicher Teil des ersten Entwurfs waren Änderungen bei der Grunderwerbsteuer, mit denen Share-Deals eingedämmt werden sollten. Weil die Regierungskoalition hier noch Beratungsbedarf hat, soll diese Änderung nun Anfang 2020 ihr eigenes Gesetzgebungsverfahren bekommen.
  • Alternative Wohnformen: Im Entwurf war eine Steuerbefreiung für Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen enthalten. Diese Änderung wurde in der finalen Version gestrichen.
  • Ehrenamt: Auch die von den Ländern vorgeschlagenen Erleichterungen und Verbesserungen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht sind nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Der Bundesrat will aber an dem Plan festhalten, sodass diese Änderungen möglicherweise in ein späteres Gesetz einfließen.

 

 

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