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Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Die Mitteilung über eine ergebinslose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt und damit nicht mit dem Einspruch oder einer Klage anfechtbar, wenn die Steuerbescheide doch noch nachträglich geändert werden sollen.
Vor allem aufgrund inzwischen beschlossener Steuererleichterungen prognostizieren die Steuerschätzer in ihrer Frühjahresschätzung einen deutlichen Rückgang des Steueraufkommens.
Durch KI sollen die meisten einfache Fälle automatisiert veranlagt werden und damit dem Finanzamt mehr Zeit für komplexe Steuerfälle geben.
Nachdem die Niedrigzinsphase inzwischen zumindest teilweise wieder vorbei ist, sind Säumniszuschläge zumindest ab 2022 nicht aufgrund ihrer Höhe verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag in seiner aktuellen Form abgewiesen.
Die pandemiebedingt verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen laufen nach und nach aus. Bei einer Selbstabgabe gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die reguläre Abgabefrist.
Für Aussetzungszinsen kommt zumindest eine teilweise Aussetzung der Vollziehung in Frage, bis abschließend geklärt ist, ob deren Höhe verfassungskonform ist.
Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass Aufzeichnungspflichten verletzt wurden, kann es auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide noch ändern.
Neben der E-Rechnung, der Grundsteuerreform und höheren Freibeträgen gibt es viele weitere Änderungen, auf die sich die Steuerzahler 2025 einstellen müssen.
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz wird der Einkommensteuertarif für 2025 und 2026 angepasst und das Kindergeld erhöht.

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