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In einer viel beachteten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer vollständig und systematisch erfassen müssen.

Dazu seien die Arbeitgeber aufgrund der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta der EU verpflichtet, denn nur mit einer systematischen Erfassung ließe sich feststellen, ob die zulässigen Arbeitszeiten überschritten wurden. Ohne ein solches System kann nach Überzeugung des Gerichts weder die Zahl der vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie ihre zeitliche Lage noch die über die gewöhnliche Arbeitszeit hinausgehende, als Überstunden geleistete Arbeitszeit objektiv und verlässlich ermittelt werden.

Damit sei es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen, um in den Genuss der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit sowie der vorgesehenen täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten zu kommen.

Die deutsche Regelung, nach der nur Überstunden verpflichtend zu erfassen sind, genügt also nicht. Unmittelbare Folgen ergeben sich aus dem Urteil jedoch noch nicht, denn das Urteil richtet sich an die nationalen Gesetzgeber, die nun entsprechende gesetzliche Regelungen schaffen müssen.

Das Urteil lässt dabei flexible Lösungen zu, denn der Gesetzgeber kann Besonderheiten bestimmter Unternehmen berücksichtigen. 


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Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.
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