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Allgemeines

Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den Bürokratieabbau vorantreiben.
Ab 2025 sollen Unternehmen nach dem Willen des Fiskus den ersten Schritt zu einer kompletten Erfassung aller Umsätze durch das Finanzamt machen und für B2B-Umsätze nur noch elektronische Rechnungen verwenden.
Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen kennen Sie schon aus einem vorherigen Newsletter. In diesem Update sind nun weitere Detailänderungen aus dem Gesetz ergänzt.
Im Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sind zahlreiche Detailänderungen enthalten, wovon vor allem einige Änderungen bei der Umsatzsteuer Folgen für die meisten Unternehmer haben werden.
Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.
Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Großteil dieser Änderungen ist aber immer noch nicht vom Bundesrat verabschiedet.
Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.
Das Bundesfinanzministerium hat erste Hinweise zu der ab 2025 geplanten Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich gegeben.
Mit dem nächsten Bürokratieentlastungsgesetz sollen Aufbewahrungsfristen verkürzt und Schriftformerfordernisse so weit wie möglich reduziert werden.
Das MoPeG wirkt sich im Steuerrecht zumindest indirekt aus, da künftig bestimmte Befreiungsregelungen bei der Grunderwerbsteuer ins Leere laufen können, auch wenn sich für 2024 vorerst noch nichts ändern soll.

 

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Für bestimmte Sachzuwendungen gelten Ausnahmen von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke. Seit ihrer Einführung sorgt die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenke immer wieder für Unsicherheiten, wie bestimmte Geschenke, Prämien und sonstige Sachzuwendungen beim Betriebsausgabenabzug zu behandeln sind. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun die Sicht der Finanzverwaltung in Bezug auf bestimmte Kategorien von Sachzuwendungen zusammengefasst.

 

  • Aufmerksamkeiten: Sachzuwendungen des Arbeitgebers bis zu einem Wert von 60 Euro, die auch im gesellschaftlichen Verkehr aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses üblicherweiseaus getauscht werden, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Bei solchen Aufmerksamkeiten handeltes sich jedoch um Geschenke im Sinn der Abzugsbeschränkung. Allerdings sieht das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme für Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer vor und lässt für diese grundsätzlich einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug zu.

  • Gewinnspiele & Prämien: Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Danach gelten Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Verlosung nicht als Geschenke. Prämien aus Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen können Geschenke, aber auch Bestandteil einer Gegenleistung und damit eine unbeschränkt abziehbare Betriebsausgabe sein. Entscheidend ist, ob die Prämie als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist.

  • Werbeartikel: Streuwerbeartikel sind Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist (Kugelschreiber, Kalender,Stofftaschen, Einkaufschips etc.). Für die Frage des Betriebsausgabenabzugs ist unabhängig vom Wert der Werbeartikel im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei dem zugewandten Gegenstand um ein Geschenk oder um Werbeaufwand handelt. Gegenstand um ein Geschenk oder um Werbeaufwand handelt. Soweit die Zuwendung individualisiert ist oder an einen bestimmten Empfängerkreis verteilt wird, handelt es sich um Geschenke,die der Abzugsbeschränkung unterliegen. Sind diese Voraussetzungen dagegen für solche Werbeartikel nicht erfüllt,weil beispielsweise im Rahmen von Ausstellungen und Messen eine Verteilung an eine Vielzahl von unbekannten Empfängern erfolgt, kann regelmäßig von Werbeaufwand ausgegangen werden,der zu einem unbegrenzten Betriebsausgabenabzug führt.Gleiches gilt für Warenmuster und Warenproben.

 

 

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