kkg news

Jeder Arbeitnehmer (auch Geschäftsführer) ist verpflichtet, bereits seit 01.05.2010 aufgrund geltender EU-Verpflichtungen, bei Tätigkeiten in der EU, im EWR und in der Schweiz eine sogenannte A1-Bescheinigung bei sich zu führen. Durch die Bescheinigung wird eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversicherung vermieden, d.h. es wird die Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Heimatlandes bestätigt.

Seit 01.01.2019 ist diese Bescheinigung in elektronischer Form zu beantragen. In begründeten Einzelfällen waren Papieranträge noch bis zum 30.06.2019 möglich. Bei kurzfristigen Auslandsreisen soll es ausreichend sein, wenn ein Nachweis über den gestellten Antrag mitgeführt wird. Der Antrag ist von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber, unter Angabe der genauen Daten der Geschäftsreise, zu stellen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die KKG diese Meldung nicht für Sie übernehmen kann.

Gesetzlich Krankenversicherte beantragen die A1-Bescheinigung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Für privat Versicherte ist die Deutsche Rentenversicherung zuständige Stelle, bei einer Versicherung im Versorgungswerk die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke (ABV). Dieser Antrag ist z.B. über das SV-Net möglich.

Wir betonen, dass diese Information keinen Anspruch auf Vollständigkeit aufweisen kann und lediglich einige Schwerpunkte aufgreift. Wenn Sie hier weiteren Klärungsbedarf sehen, stehen wir Ihnen für Rückfragen – im Rahmen unserer gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit – gerne zur Verfügung.

Kontakt aufnehmen


zurück zur Übersicht 

 

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Allgemeines

Das Wachstumschancengesetz musste schon mehrere Hürden überwinden und steht immer noch auf der Kippe, auch wenn ein Kompromiss den Umfang des Gesetzes bereits auf weniger als die Hälfte des ursprünglichen Entlastungsvolumens reduziert hat.
Jeder Jahreswechsel bringt Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Der Großteil dieser Änderungen ist aber immer noch nicht vom Bundesrat verabschiedet.
Weil sich das Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz bis 2024 hinziehen wird, haben Bundestag und Bundesrat unstreitige Teile des Gesetzes in das jetzt verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen.
Das Bundesfinanzministerium hat erste Hinweise zu der ab 2025 geplanten Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich gegeben.
Mit dem nächsten Bürokratieentlastungsgesetz sollen Aufbewahrungsfristen verkürzt und Schriftformerfordernisse so weit wie möglich reduziert werden.
Das MoPeG wirkt sich im Steuerrecht zumindest indirekt aus, da künftig bestimmte Befreiungsregelungen bei der Grunderwerbsteuer ins Leere laufen können, auch wenn sich für 2024 vorerst noch nichts ändern soll.
Durch das MoPeG treten 2024 wichtige Änderungen für Personengesellschaften in Kraft, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Wachstumschancengesetzes enthält zusätzliche Verbesserungen bei der Abschreibung und einige weitere Änderungen.
Eine nachträgliche Teilleistung aus einer Abfindungsvereinbarung kann dazu führen, dass die ermäßigte Besteuerung der gesamten Abfindung als außerordentliche Einkünfte wegfällt.
Ab 2022 gilt für viele kleinere Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiungsregelung, zu der das Bundesfinanzministerium jetzt viele Zweifelsfragen beantwortet hat.

Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white