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Jeder Arbeitnehmer (auch Geschäftsführer) ist verpflichtet, bereits seit 01.05.2010 aufgrund geltender EU-Verpflichtungen, bei Tätigkeiten in der EU, im EWR und in der Schweiz eine sogenannte A1-Bescheinigung bei sich zu führen. Durch die Bescheinigung wird eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversicherung vermieden, d.h. es wird die Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Heimatlandes bestätigt.

Seit 01.01.2019 ist diese Bescheinigung in elektronischer Form zu beantragen. In begründeten Einzelfällen waren Papieranträge noch bis zum 30.06.2019 möglich. Bei kurzfristigen Auslandsreisen soll es ausreichend sein, wenn ein Nachweis über den gestellten Antrag mitgeführt wird. Der Antrag ist von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber, unter Angabe der genauen Daten der Geschäftsreise, zu stellen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die KKG diese Meldung nicht für Sie übernehmen kann.

Gesetzlich Krankenversicherte beantragen die A1-Bescheinigung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Für privat Versicherte ist die Deutsche Rentenversicherung zuständige Stelle, bei einer Versicherung im Versorgungswerk die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke (ABV). Dieser Antrag ist z.B. über das SV-Net möglich.

Wir betonen, dass diese Information keinen Anspruch auf Vollständigkeit aufweisen kann und lediglich einige Schwerpunkte aufgreift. Wenn Sie hier weiteren Klärungsbedarf sehen, stehen wir Ihnen für Rückfragen – im Rahmen unserer gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit – gerne zur Verfügung.

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Allgemeines

Ab 2026 will der Staat für junge Menschen zwischen 6 und 18 Jahren monatlich 10 Euro in ein Altersvorsorgedepot einzahlen, in das auch eigene Beiträge geleistet werden können.
Mit einem Stapel von Maßnahmen, darunter neue Melde-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten für Unternehmen und eine teilweise Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige, will der Bundesfinanzminister Steuerhinterziehung bekämpfen.
Eine Entlastung von niedrigen und mittleren Einkommen ab 2027 wird nach den Plänen der Großen Koalition durch Anhebung der Reichensteuer und Kürzung des Steuerbonus für Handwerkerleistungen gegenfinanziert.
Im Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz sind neben einer Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft und einer gesetzlichen Festschreibung der Kaufpreisaufteilung für Immobilien hauptsächlich Detailänderungen enthalten.
Der Bundesfinanzhof sieht das neue Grundsteuermodell in Baden-Württemberg, das allen auf dem Bodenrichtwert des Grundstücks basiert, als verfassungskonform an.
Für eine steuerfreie Erstatttung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten für Elektro- und Hybriddienstwagen ist ab 2026 eine genaue Erfassung des Stromverbrauchs erforderlich.
Das Bundesfinanzministerium hat die Vorgaben aktualisiert, nach denen das Finanzamt ermittelt, ob Baumaßnahmen zu sofort abziehbaren Ausgaben führen oder ob die Kosten abzuschreiben sind.
Ab 2026 können Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.
Je nach Fahrzeugtyp, Haushaltseinkommen und Familiengröße erhalten Käufer eines neuen Elektro- oder Hybridfahrzeugs ab 2026 wieder eine staatliche Förderung von 1.500 Euro bis 6.000 Euro.
Nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs ist das Bundesmodell für die Grundsteuer trotz teils erheblicher Typisierungen und Pauschalierungen verfassungsgemäß.

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Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
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