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Keine Erbschaftsteuer auf von Ausländer zu Ausländer vermachte Immobilie

Bundesfinanzhof bestätigt seit Jahren bekannte Gesetzeslücke

Wenn ausländische Erblasser eine deutsche Immobilie an ebenfalls ausländische Angehörige weitergeben wollen, können sie die deutsche Einkommensteuer umgehen. "Insoweit besteht eine Gesetzeslücke", stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil fest. Diese Lücke sei seit Jahren bekannt. (Az: II R 37/19) 

Im Streitfall wohnte die 2013 verstorbene Erblasserin in der Schweiz. Ihrer in den USA lebenden Nichte vermachte sie eine Immobilie in München. Als die Nichte 2014 ins Grundbuch eingetragen wurde, verlangte das Finanzamt Erbschaftsteuer. Die Nichte klagte und bekam nun beim BFH recht.

Zwar ist es international anerkannt, dass ein Staat Erbschaftsteuer auch von Ausländern erheben kann, wenn eine in diesem Staat gelegene Immobilie vererbt wird. Hier hatte die verstorbene Schweizerin die Immobilie aber nicht "vererbt", sondern der Nichte "vermacht".

Mit dem Tod der Erblasserin ging die Immobilie zunächst in das Eigentum der Erben über. Dank des "Vermächtnisses" hatte die Nichte aber einen Anspruch darauf, dass die Erben die Immobilie an sie herausgeben.

Nach derzeitiger Rechtslage falle dann keine Erbschaftsteuer an, urteilte der BFH. Diese Gesetzeslücke sei seit Langem bekannt und dennoch nie geschlossen worden. Das Vermächtnis sei in solchen Fällen daher ein "legales Gestaltungsmodell".

Eine Ausnahme sind laut BFH einzelne Länder, nach deren Recht auch ein Vermächtnis zum direkten Eigentumsübergang führt. Erbschaftsteuer fällt zudem immer dann an, wenn eine Immobilie im Wege der gesetzlichen Erbfolge übergeht.


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