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Unterschiedliche Mehrwertsteuer für Freizeitparks und Jahrmärkte kann rechtens sein

EuGH: Dabei muss Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet werden

Das EU-Recht verbietet keine unterschiedliche Mehrwertsteuer für Freizeitparks und Jahrmärkte, solange der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Gleichartiges könne nämlich nicht unterschiedlich behandelt werden, betonte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in seiner Antwort auf eine Frage des Finanzgerichts Köln. Dieses muss über eine Klage des Freizeitparks Phantasialand entscheiden. (Az. C-406/20)

Das Phantasialand beanstandet, dass in Deutschland für Eintrittskarten bei ortsgebundenen Schaustellern wie in Freizeitparks der volle Steuersatz gilt, während er für Schausteller auf Jahrmärkten - die ortsungebunden sind - nur sieben Prozent beträgt.

Ob die Leistungen auf Jahrmärkten und in Freizeitparks gleichartig seien, müsse letztlich das Kölner Gericht beurteilen, entschied der EuGH. Dabei könne es aber wichtig sein, dass eine der beiden Leistungen - der Freizeitpark - grundsätzlich ständig verfügbar sei und die andere nicht. Dies könne für Verbraucher entscheidend sein. 

Auch könnten Jahrmärkte, die oft auf regionalem Brauchtum beruhten, einen hohen Stellenwert im gesellschaftlichen Leben genießen - was wiederum die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen könne. Der EuGH wies zudem auf die Marktprivilegien für Jahrmärkte hin.

Das Finanzgericht muss nun im konkreten Fall entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.


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