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Kosten für "Schulhund" mindern die Steuer

Bundesfinanzhof: Bis zur Hälfte können als Werbungskosten anerkannt werden

Lehrer können die Kosten für einen Hund teilweise steuermindernd geltend machen, wenn er im Rahmen eines tierpädagogischen Konzepts in der Schule eingesetzt wird. Bei einem Einsatz an jedem Schultag ist ein hälftiger Werbungskostenabzug angemessen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI R 15/19)

Die Klägerin ist Lehrerin und hatte im Streitjahr 2015 1100 Euro für ihren Hund ausgegeben. Das Finanzamt wollte sie daran beteiligen. Denn im Rahmen tiergestützter Pädagogik komme der Hund an jedem Schultag in der Schule zum Einsatz. Dies gehe auf einen Beschluss der Schulkonferenz zurück, und die Schule werbe im Internet mit ihrem ?Schulhundkonzept?. An den Kosten beteiligte sich die Schule allerdings nicht.

Das Finanzamt lehnte eine Steuervergünstigung ab. Der Hund sei privat angeschafft worden. Eine sachgerechte Trennung der privaten und der beruflich bedingten Kosten sei nicht möglich.

Wie schon das Finanzgericht Düsseldorf widersprach dem nun auch der BFH. Die Aufteilung könne im Wege der Schätzung erfolgen. Maximal könne die Hälfte der Kosten als Werbungskosten anerkannt werden, wenn der Hund wie hier nahezu an jedem Schultag zum Einsatz komme.

Die Kosten einer Ausbildung des Schulhundes zum Therapiehund erkannten die Münchener Richter sogar in voller Höhe als Werbungskosten an. Anders als eine normale Hundeschule sei diese spezielle Ausbildung "ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst".


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