kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Pflichtveranlagung wegen Bezug von Kurzarbeitergeld

Wer im vergangenen Jahr Kurzarbeitergeld und andere Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen hat, muss dieses Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, und das gilt bis zu einer gewissen Höhe ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Solche Lohnersatzleistungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser Steuersatz wird zwar nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewendet, doch für diesen steuerpflichtigen Teil des Einkommens ergibt sich dadurch ein höherer Steuersatz, und das kann zu Steuernachzahlungen führen.

Damit das Finanzamt prüfen kann, ob eine Nachzahlung fällig wird, müssen Arbeitnehmer zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann daher für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 zur Folge haben. Ohne Steuerberater ist diese Steuererklärung bis zum 2. August 2021 beim Finanzamt abzugeben.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white