kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Kinderfreibetrag nach Volljährigkeit nicht komplett übertragbar

Bundesfinanzhof: Vater behält Teil-Freibetrag auch ohne Unterhaltszahlungen

Der Kinderfreibetrag kann bei volljährigen Kindern auch dann nicht mehr voll auf die Mutter übertragen werden, wenn der Vater seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Für einen Teil des Freibetrags sieht das Gesetz eine Übertragung bei Volljährigen nicht mehr vor, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: III R 61/18)

Der Kinderfreibetrag wird bei der Einkommensteuer berücksichtigt, wenn sich Eltern dann besserstehen als mit dem Kindergeld. Er beträgt derzeit insgesamt 7812 Euro, davon 5172 Euro für den allgemeinen Lebensunterhalt und 2640 Euro für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (sogenannter BEA-Freibetrag). Beide Teile stehen den Eltern jeweils zur Hälfte zu. Eine vollständige Übertragung auf ein Elternteil ist aber möglich, insbesondere wenn das andere seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt.

Im Streitfall wollte eine Mutter aus Schleswig-Holstein die vollen Freibeträge für ihre zwei volljährigen Kinder für sich haben. Der Vater könne oder wolle keinen Unterhalt leisten.

Wie nun der BFH entschied, kann die Mutter nur die allgemeinen Freibeträge bekommen. Die BEA-Freibeträge blieben jeweils zur Hälfte beim Vater. ?Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes? sei eine Übertragung des BEA-Freibetrags bei volljährigen Kindern nicht mehr vorgesehen.

Darüber könnten sich Verwaltung und Gerichte nicht hinwegsetzen, betonten die obersten Finanzrichter ? "auch wenn es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könnte", eine Übertragung nach denselben Grundsätzen zu ermöglichen, wie beim allgemeinen Kinderfreibetrag.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white