kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Wahlkampfkosten können nicht als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden

Bundesfinanzhof weist Klage von bei Europawahl unterlegener Kandidatin ab

Bewerber für Europa-, Bundestags- oder Landtagswahlen können ihre Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten steuerlich abziehen lassen. Der Bundesfinanzhof in München lehnte in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil die Klage einer bei der Europawahl 2014 erfolglos gebliebenen Kandidatin ab, die rund 7200 Euro unter anderem für Fahrten mit dem eigenen Auto, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand, Arbeitsmittel und Umzugskosten geltend gemacht hatte. (Aktenzeichen: IX R 32/17)

Die Politikerin hatte demnach einen Listenplatz ihrer Partei, der nicht zum Einzug ins Europaparlament reichte. Sie erhielt die Position einer Nachrückerin. In ihrer Einkommensteuererklärung wollte sie die im Wahlkampf entstandenen Kosten ansetzen. Dies lehnten aber sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

Der Bundesfinanzhof folgte dem. Demnach ist im Einkommensteuergesetz klar geregelt, dass unabhängig von Erfolg oder Misserfolg einer Kandidatur bei den Wahlen die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gelte auch für die Kosten zur Erlangung des Kandidatenstatus, die organisatorische Vorbereitung als Kandidatin sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachrückerstatus.

Der Gesetzgeber sah laut Bundesfinanzhof auch deshalb von der Möglichkeit ab, weil der Steuervorteil je nach Höhe des individuellen Einkommens unterschiedlich hoch ausfallen würde und dadurch der Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber beeinträchtigt wäre. Stattdessen gibt es für die Parteien die steuerfreie Wahlkampfkostenerstattung, die auch den Bewerbern zugute kommt.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white