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Gewinn aus verkauften Champions-League-Tickets ist steuerpflichtig

Mann verkaufte zwei für 330 Euro gekaufte Finaltickets für 2907 Euro

Wer durch den privaten Verkauf seiner Tickets für die Champions League im Fußball einen Gewinn erzielt, muss darauf Einkommensteuer zahlen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (Aktenzeichen: IX R 10/18)

In dem Fall waren einem Mann zwei Tickets für das Champions-League-Finale zwischen dem FC Barcelona und Juventus Turin 2015 in Berlin im Wert von 330 Euro zugelost worden. Statt wie ursprünglich geplant mit seinem Sohn ins Stadion zu gehen, entschied sich der Mann zum Verkauf über eine Ticketbörse und bekam nach Abzug von Gebühren 2907 Euro ausbezahlt.

Der Fußballfan gab das Geschäft in seiner Steuererklärung an. Er setzte aber dafür bei den sonstigen Einkünften statt des erzielten Gewinns von 2577 Euro einen Gewinn von null Euro ein, weil er davon ausging, dass es sich bei den Fußballtickets um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handle. Diese sind von einer Besteuerung ausgenommen.

Das Finanzamt des Manns entschied hingegen, der Erlös müsse über die Einkommensteuer versteuert werden. Dagegen wehrte sich der Kläger erfolgreich vor dem Finanzgericht. Dagegen entschied der Bundesfinanzhof nun in letzter Instanz im Sinn des Finanzamts. Der Ticketverkauf ist demnach ein privates Veräußerungsgeschäft, das unter die Einkommensteuer fällt.

Zu solchen Veräußerungsgeschäften gehören etwa sogenannte andere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, bei denen zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs - der Bundesfinanzhof stellte ausdrücklich klar, dass die Fußballtickets nicht in diese Kategorie fallen.


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