kkg news

 

Newsticker Neueste Meldungen rund um Steuer und Recht.
 
Existenzgründer Infos für Existenzgründer und Start-ups.
 
Personal, Arbeit und Soziales Steuerliche News bei Angestellten.
 
GmbH-Ratgeber Was Sie als Geschäftsführer einer GmbH wissen sollten.
 
Umsatzsteuer Wissenswertes rund um die Umsatzsteuer.
 
Selbständige und Unternehmer Aktuelles für alle Selbständigen und Unternehmer.
 
Einkommensteuer - Arbeitnehmer Steuerliche Informationen für Arbeitnehmer.
 
Einkommensteuer - Immobilien Neues aus dem Steuerrecht rund um Immobilien.
 
Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder Steuerliche Informationen für verheiratete und Eltern.
 
Vermögensaufbau und Altersvorsorge Meldungen zu Ihrer persönlichen Vorsorge.
 
Erbschaft und Schenkung Neuerungen bei der Nachlassregelung.
 
Internet und Telekommunikation Steuerliche News zu neuen Medien.
 
Steuerverwaltung und Steuerprüfungen Aktuelle Informationen und Urteile.
 



Corona-Krise: Antrag auf Kurzarbeitergeld

In der Corona-Krise wird Kurzarbeitergeld unter deutlich erleichterten Voraussetzungen gezahlt.

Bei einem plötzlichen Ausfall der Arbeit aufgrund der Corona-Krise können die laufenden Lohnkosten über das Kurzarbeitergeld (Kug) zum Großteil aufgefangen werden. Bedenken Sie aber bitte, dass das Kug keine sofortige Liquiditätshilfe ist. Zwar muss die Anzeige der Kurzarbeit vor Ende des Monats, für den erstmals Kug beantragt wird, bei Arbeitsagentur eingehen. Doch der eigentliche Antrag auf das Kug und dessen Bearbeitung erfolgen erst nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums und der damit verbundenen Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber muss das Kug also erst einmal vorschießen und bekommt es später von der Arbeitsagentur erstattet.

Immerhin wurden die Voraussetzungen, unter denen Kug gewährt wird, rückwirkend zum 1. März 2020 reduziert und der Umfang der Kostenübernahme ausgeweitet. Statt bisher mindestens 30 % betroffener Arbeitnehmer besteht der Anspruch auf Kug schon dann, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Außerdem übernimmt die Arbeitsagentur die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % (bisher mussten Arbeitgeber 80 % davon weiterhin selbst tragen). Und schließlich können auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Auch wenn die Voraussetzungen für das Kug damit niedriger sind, müssen Sie trotzdem weiterhin fünf wichtige Anforderungen berücksichtigen:

  • Kug gibt es nur für ungekündigte Arbeitnehmer. Im Fall einer Kündigung wird während der Kündigungsfrist daher kein Kug mehr gezahlt.

  • Auch wenn die Arbeitsagentur aktuell auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet, müssen weiterhin vorrangig Überstunden abgebaut werden, bevor das Kug gewährt wird.

  • Die Kurzarbeit setzt eine arbeitsrechtliche Grundlage voraus. Das kann eine Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag sein, eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Arbeitnehmer.

  • Das Kug zahlt die Arbeitsagentur frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall eingegangen ist. Der Antrag auf Erstattung muss dann innerhalb von drei Monaten nach Ende des Lohnzahlungszeitraums erfolgen.

  • Ein Betrieb erhält Kug-Leistungen für maximal zwölf Monate. Daher kann es von Vorteil sein, den Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen zu kompensieren (z. B. Fortbildungen, Instandsetzungen, Betriebsferien etc.), und das Kug erst ab April oder Mai 2020 zu beantragen.

Sowohl die Anzeige von Kurzarbeit als auch der spätere Antrag auf Kug ist online oder in Papierform möglich. Eine laufend aktualisierte Zusammenstellung aller Informationen zur Kurzarbeit einschließlich zweier Erklärvideos (noch ohne die geplanten Erleichterungen) bietet die Arbeitsagentur online an. Auf der Website der Arbeitsagentur finden Sie auch den Vordruck für die Anzeige von Kurzarbeit.

Bitte bedenken Sie, dass die Arbeitsagentur aktuell ein enormes Aufkommen an Kug-Anzeigen und -Anträgen hat. Auch wenn die Zahl der Sachbearbeiter versechsfacht wurde, kann die Bearbeitung der Anträge daher einige Zeit dauern.


Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

Social Hub

KKG Steuerberatung mbH auf Instagram  xing w  linkedin

 kununu logo white