Die Regierungen von Bund und Ländern stemmen sich mit aller Kraft gegen die Auswirkungen der Corona-Krise. Neben der Eindämmung der Virusausbreitung haben Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen und Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen oberste Priorität. Aktuell geht es dabei in erster Linie darum, die kurzfristige Liquidität der Betriebe und die Arbeitsplätze der Mitarbeiter zu sichern.

Neben den hier zusammengefassten Sofortmaßnahmen sind bereits weitere Schritte in Vorbereitung. Auf ein sofortiges Konjunkturprogramm hat die Regierung bewusst verzichtet, weil dies den Maßnahmen zur Eindämmung der Virusverbreitung zuwiderlaufen und den Händlern und Dienstleistern, die jetzt ihre Betriebe geschlossen halten müssen, nicht helfen würde. Im Laufe des Jahres wird aber ein sehr umfassendes Konjunkturprogramm kommen.

Vorerst sind folgende Hilfen und Erleichterungen verfügbar:

  • Steuern: Der Fiskus kommt Unternehmen und anderen betroffenen Steuerzahlern mit vielen Erleichterungen bei den Ertragsteuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) entgegen. Eine Liste der bisher beschlossenen Erleichterungen finden Sie in der Randspalte unter „Erleichterungen für Steuerzahler“.

  • Kurzarbeitergeld: Bundestag und Bundesrat werden kurzfristig Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld verabschieden, die die Arbeitsagentur bereits in der geplanten Form berücksichtigt. Statt bisher min-destens 30 % betroffener Arbeitnehmer besteht der Anspruch nun schon dann, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben. Außerdem übernimmt die Arbeitsagentur die anfal-lenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % (bisher mussten Arbeitgeber 80 % davon weiterhin selbst tragen). Und schließlich sollen auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit gehen kön-nen und Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Mehr zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der folgenden Seite unter „Antrag auf Kurzarbeitergeld“.

  • Liquiditätsgarantie: Die Bundesregierung hat eine im Volumen unbegrenzte Zusage für Kredite durch die KfW zur Liquiditätsausstattung der Betriebe gegeben. Die KfW stellt daher ab sofort ihre bestehenden Programme zu verbesserten Bedingungen zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere eine Übernahme des Kreditrisikos für die durchleitenden Banken von bis zu 80 % des Kreditvolumens. Die Bearbeitung, Risikoprüfung und Auszah-lung der KfW-Kredite erfolgt wie gehabt durch die Hausbank des Betriebes. Bei akutem Finanzbedarf sollten Sie daher in jedem Fall das Gespräch mit Ihrer Bank suchen. Ab dem 23. März 2020 können Unternehmen bei ihrer Hausbank Anträge auf Corona-Hilfe stellen. Auch über die befristete Reduzierung oder Aussetzung von Tilgungszahlungen auf bestehende Darlehen können Sie mit Ihrer Bank sprechen.

  • Insolvenzpflicht: Um zu vermeiden, dass Unternehmen allein aufgrund der Corona-Krise einen Insolvenzantrag stellen müssen, soll durch eine Gesetzesänderung vorerst bis zum 30. September 2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

 

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt

Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

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DOWNLOAD RICHTLINIEN 


Bitte beachten Sie die Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe. Darin sind die Kriterien für eine mögliche Förderung aufgeführt, die es bei Antragsstellung zwingend zu berücksichtigen gilt. Wir verweisen auf die in den Richtlinien aufgeführten Bestimmungen des Subventionsgesetzes, durch die unrichtige und unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen strafbar sind.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie hier:

ZUM SOFORTHILFE-PROGRAMM 

 

Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

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