Auf die Corona-Krise hat die Finanzverwaltung mit einer Reihe von Erleichterungen reagiert, die so oder in ähnlicher Form auch schon bei Naturkatastrophen und anderen Krisen gewährt wurden. Bisher geht es dabei in erster Linie um Maßnahmen, die die kurzfristige Liquidität der Unternehmen sicherstellen sollen. Weitere Maßnahmen über die folgenden Punkte hinaus, beispielsweise bei Abgabefristen, sind bereits im Gespräch, bedürfen aber noch der Abstimmung zwischen Bund und Ländern.

  • Vorauszahlungen: Mit einem Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung ist für 2020 ohne besondere Anforderungen eine Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer möglich. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

  • Stundung: Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerzahler können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse eine Stundung der bis Ende 2020 fällig werdenden Steuern beantragen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Auch auf die Erhebung der Stundungszinsen in Höhe von 6 % sollen die Finanzämter in der Regel verzichten.

  • Säumniszuschläge: Bis zum 31. Dezember 2020 sollen die Finanzämter bei Betroffenen eigentlich fällige Säumniszuschläge erlassen oder auf deren Festsetzung verzichten.

  • Vollstreckungen: Die Finanzämter sollen bei unmittelbar und erheblich Betroffenen bis zum 31. Dezember 2020 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Zahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Vollstreckungs-maßnahmen verzichten.

  • Gewerbesteuer: Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer sind auch in Zeiten der Corona-Krise an die jeweilige Gemeinde zu richten, es sei denn, die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer wurde von der Gemeinde dem Finanzamt übertragen.

  • Umsatz- & Lohnsteuer: Die Erleichterungen gelten nicht für die Zahlung der angemeldeten Umsatz- oder Lohnsteu-ern, da es sich nicht um Ertragsteuern handelt. Erleichterungen sind hier nur im Rahmen einer individuellen Absprache mit dem zuständigen Finanzamt im Einzelfall denkbar.

  • Sonstige Steuern: Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Unternehmen in vergleichbarer Form entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern.

Antrag auf Kurzarbeitergeld

Auch wenn die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld (Kug) im Rahmen der Corona-Krise wesentlich erleichtert wer-den, müssen Sie trotzdem weiterhin vier wichtige Anforderungen berücksichtigen:

  • Kug gibt es nur für ungekündigte Arbeitnehmer. Im Fall einer Kündigung wird während der Kündigungsfrist daher kein Kug mehr gezahlt.
  • Auch wenn die Arbeitsagentur aktuell auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet, müssen weiterhin vorrangig Überstunden abgebaut werden, bevor das Kug gewährt wird.
  • Die Kurzarbeit setzt eine arbeitsrechtliche Grundlage voraus. Das kann eine Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag sein, eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder eine schriftliche Einverständniserklärung der betroffenen Arbeitnehmer.
  • Das Kug zahlt die Arbeitsagentur frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall eingegangen ist. Für bereits betroffene Betriebe muss die Anzeige daher bis Ende März erfolgen.

Sowohl die Anzeige von Kurzarbeit als auch der spätere Antrag auf Kug ist online oder in Papierform möglich. Eine laufend aktualisierte Zusammenstellung aller Informationen zur Kurzarbeit einschließlich zweier Erklärvideos (noch ohne die geplanten Erleichterungen) bietet die Arbeitsagentur unter folgender Adresse an:

www.arbeitsagentur.de

Den Vordruck für die Anzeige von Kurzarbeit finden Sie unter folgender Adresse:
www.arbeitsagentur.de/datei

Bitte bedenken Sie, dass die Arbeitsagentur aktuell das Zehnfache des normalen Anrufaufkommens hat und gleichzeitig selbst soweit wie möglich auf Telearbeit umstellt. Die Bearbeitung der Anträge kann daher einige Zeit dauern.

 

Adresse

KKG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Forststraße 8/1
73235 Weilheim an der Teck

Fon: 0 70 23-95 24-100
Fax: 0 70 23-95 24-150

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

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